Ein Ladenbetreiber muß sicherstellen, daß sich ein Kunde in seinem Geschäft sicher bewegen kann. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Kontrolle und Reinigung der Böden in einem Abstand von 15 Minuten ausreichend. So das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 24.10.2012.

In dem zugrundeligenden Fall hatte eine Kundin durch einen Sturz im Supermarkt einen Bruch im Bereich des Schultergelenks erlitten und verlangte Schmerzensgeld.

Im Juni 2011 suchte die Klägerin in der ihr bekannten Filiale eines Discounters nach Trinkjogurt. Dazu lief sie die Kühltheke entlang und rutsche dort mit dem Fuß weg und kam zu Fall. Bei dem Sturz zog sie sich einen Bruch im Bereich des Schultergelenks zu. Die Klägerin gab an, daß ein Sahnefleck am Boden vor dem Kühlregal die Ursache für ihren Sturz gewesen sei. Nach Auffassung der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Filiale den Boden nicht ausreichend kontrolliert und gereinigt. Die Klägerin verlangte von dem Discounter ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 €.

Der beklagte Discounter bestritt die Ursache des Sturzes mit Nichtwissen. Jedenfalls hätte eine Auszubildende 15 Minuten vor dem Sturz der Klägerin den Boden auf mögliche Verschmutzungen hin kontrolliert. Seine Mitarbeiter würden regelmäßig die Böden kontrollieren, insbesondere im Bereich des Kühlregals.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme gelangte das Landgericht Coburg zu dem Ergebnis, daß die Klägerin auf einem Fleck Sahne vor der Kühltheke ausgerutscht war. Eine Zeugin, die unmittelbar nach dem Sturz zur Unfallstelle gekommen war, bezeugte Sahnespritzer vor dem Kühlregal.

Allerdings konnte der Discounter nachzuweisen, daß die Kontroll- und Reinigungspflichten von seinen Mitarbeitern in ausreichendem Maße erfüllt worden waren.

Ein Ladenbetreiber müsse sicherstellen, daß sich ein Kunde bei vernünftigem Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen könne. Zur Erfüllung dieser Pflicht müßten die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. Eine Sicherung durch den Ladenbetreiber, die aber jede Schädigung ausschließe, sei praktisch nicht erreichbar. Das Landgericht Coburg befand Kontroll- und Reinigungsabstände von 15 Minuten für ausreichend. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe glaubwürdig bekundest, daß sie kurz vor dem Unfall an der Kühltheke Waren nachgefüllt habe. Dabei habe sie wie stets auch auf den Boden und eventuelle Verunreinigungen geachtet, um diese sofort zu beseitigen. Die Mitarbeiterin habe angegeben, daß sie keinen Sahnefleck bemerkt habe, obwohl sie genau an der Stelle mit der Sahne gearbeitet habe.

Es sei nicht zumutbar, daß auch unter Regalen oder schiebbaren Wägen im Abstand von wenigen Minuten kontrolliert werden müsse. Es sei ferner ausreichend, die freien Laufflächen zu kontrollieren.

Landgericht Coburg, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 21 O 281/12