Mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgericht vom 08.09.2011 (3 B 19.11) besteht keine Anerkennungspflicht einer ausländischen Fahrerlaubnis, mit der eine (entzogene) deutsche Faherlaubnis lediglich umgeschrieben wurde.

Eine Anerkennungspflicht gelte nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat der EU neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung – auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben – eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein müsse. Ein bloßer Umtausch einer vermeintlichen deutschen Fahrerlaubnis sei nicht ausreichend.