Das Hessisches Landesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 10.01.2012 (12 Sa 388/11), daß gemäß §§ 420, 416 ZPO der Urkundsbeweis durch Vorlage der Urkunde geführt werde. Bei Privaturkunden sei die Urschrift vorzulegen. Nur für sie gelte die Beweisregel des § 416 ZPO (Musielak/Huber ZPO 6. Aufl. § 440 Rn. 1). Einer Kopie komme hingegen keine Beweiskraft zu.

Auch die angebotene Parteivernehmung sei nicht durchzuführen gewesen.

Zum einen seien die Behauptungen der Beklagten einer Beweiserhebung nicht zugänglich gewesen. Es hätte sich hier um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt, da die Beklagten die Zahlungen nur pauschal behauptet hätten, ohne irgendwelche näheren Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen zu machen. So hätte sie es noch in der Berufungsbegründung offen gelassen, ob es sich hier um – angesichts der Höhe beider Beträge im Verhältnis zur Höhe des Gehaltsanspruchs nicht naheliegende – Vorschüsse auf das jeweilige Monatsgehalt oder aber um Darlehen gehandelt habe. Zum anderen sei das Beweisangebot auf Vernehmung der eigenen Partei mangels einer Zustimmung des Klägers, der anderen Partei, nicht zulässig. Gemäß § 447 ZPO könne die beweisbelastete Partei nur vernommen werden, wenn der Gegner damit einverstanden sei. Erforderlich sei eine ausdrückliche Erklärung der Zustimmung durch die andere Partei (Zöller/Greger ZPO § 447 Rz. 2). Diese liege hier nicht vor.

Das Gericht prüfte in seinem Urteil nicht die Möglichkeit der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. ZPO und auch nicht die Möglichkeit der Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO.