Mit dem Beschluß des Bundesgerichtshof vom 06.03.2012 (VI ZR 167/11) ist nach einem Haftpflichtfall eine Feststellungsklage zulässig, wenn sich der Schaden bei Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Der Kläger muß nicht seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufspalten.

In dem zugrundeliegenden Fall führte der Bundesgerichtshof aus, daß sich das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sich daraus ergebe, daß sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befunden habe. Bei Klageerhebung sei erst ein Teil des Schadens entstanden gewesen. Die Entstehung weiteren Schadens – nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges – sei nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten gewesen. In einer derartigen Fallgestaltung sei Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig. Der Kläger sei nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 – VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256; vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555, 1556; BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 – III ZR 204/89, VersR 1991, 788, 789).