Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Urteil vom 11.01.2012 (20 U 64/11), daߠ wenn der Versicherungsnehmer den vom Versicherer im Schadensformular erfragten Kaufpreis des von ihm als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs unzutreffend mit 37.000,00 € statt 27.000,00 € angebe, so der Versuch einer arglistigen Täuschung jedenfalls dann nicht als bewiesen anzusehen sei, wenn der Kläger den Kaufpreis aus dem Gedächtnis habe rekonstruieren müssen, nachdem der Kaufvertrag, der sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden hatte, ebenfalls gestohlen worden sei, der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Schadensregulierung den Versuch unternommen habe, den für die Regulierung maßgeblichen Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen, diesen insbesondere bei Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei zutreffend angegeben habe, und sonstige Anhaltspunkte, die einen Hinweis auf eine (versuchte) arglistige Täuschung geben könnten, fehlen würden.

Was den vorliegend in der Schadensanzeige unstreitig zu hoch angegebenen Kaufpreis angehe, mag dies allenfalls ein Indiz für den Versuch einer Aufbauschung des Schadens, nicht aber für eine Vortäuschung des Diebstahls insgesamt sein. Gleiches gelte für die die fehlende Angabe des auf einen Steinschlag zurückgehenden Glasschadens in der Schadensanzeige, wobei der Senat im übrigen die Angabe des Klägers, er habe den – zumal von der Beklagten selbst regulierten Schaden – nicht als Vorschaden bzw. Beschädigung im Sinne des Schadensformulars verstanden, durchaus plausibel erschien.

Die – von der Beklagten nicht widerlegte – Aufbewahrung des Kaufvertrages mag zwar ungewöhnlich sein, rechtfertige aber nicht den Schluß darauf, der Kläger habe den gesamten Diebstahl nur vorgetäuscht. Gleiches gelte für den Umstand, daß der Kläger trotz der von ihm seiner Darstellung nach angestellten Recherchen den Verkäufer des Fahrzeugs letztlich nicht hat benennen können, sondern nur den Händler, der ihm das Fahrzeug – was wiederum im Gebrauchtwagenhandel durchaus häufiger der Fall sei – lediglich vermittelt hat bzw. haben will. Ungewöhnlich werde man auch dies zwar nennen können. Ein Rückschluß auf die etwaige Vortäuschung eines Diebstahls lasse sich hieraus jedoch nicht ziehen, zumal feststehe und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt werde, daß der Kläger das Fahrzeug immerhin 4 ½ Jahre in seinem Besitz gehabt habe, bevor es gestohlen worden sei.

Aufklärungsobliegenheiten (hier: gemäß § 7 I (2) AKB 2005) dienten dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehle das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kenne (hier: weil er den vom Versicherungsnehmer im Schadensformular nicht angegebenen Steinschlagschaden selbst reguliert habe), so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und könnten deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen.