Bundesgerichtshof Beschluß vom 29.11.2011 VI ZR 201/10:

„Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozeß sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.“

Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen sei, wirke nach § 3 Nr. 8 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gelte auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht würden, sondern – wie im Streitfall – Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen würden. Zweck dieser Regulierung sei es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Sei in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, sei auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer solle nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 – VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN).

Gemäß dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 3 Nr. 8 PflVG a.F. dürfe der Haftpflichtversicherer, der zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werde, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozeß seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen.