Das Oberlandesgerichte Karlsruhe befand in seinem Urteil vom 30.12.2011 (12 U 122/11), daß die – behauptet unberechtigte – Leistungsverweigerung eines Versicherers ein Verstoß im Sinn von § 4 Abs. 1 c ARB 2000 sei, auch wenn die Leistungsverweigerung damit begründet werde, daß der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Versicherungsvertrags seine Anzeigepflicht verletzt habe.

Ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB sei jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang stehe und das den „Keim eines Rechtskonflikts“ (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535) in sich trage. Bei Versicherungsstreitigkeiten komme für einen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht (BGH VersR 2005, 1685 Rz 20 m.w.N.)

Soweit gelegentlich die Ansicht vertreten werde, § 4 Abs. 2 S. 2 ARB beziehe sich nur auf mehrere „rechtlich selbständige“ Verstöße (OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536; OLG Celle NJW-RR 2009, 38, 40; Harbauer, aaO § 4 Rz 79), vermochte das Oberlandesgericht Karlsruhe dem nicht zu folgen.

Dieses Verständnis erschließe sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. Dieser lese, daß die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit einem bestimmten Lebenssachverhalt auf „mehreren Rechtsschutzfällen“ beruhen könne, wobei dann der erste maßgebend sein soll, wenn er nicht länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliege; nichts aber von einer Einschränkung dahin, daß es sich um mehrere vollständig voneinander unabhängige Verstöße handeln solle.

Habe der Versicherungsnehmer aufgrund eines Versicherungsfalles nur teilweise Versicherungsschutz, dann habe der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer nur von einem entsprechenden Anteil der Kosten freizustellen (Bauer in Harbauer aaO § 5 ARB Rz 77 ff). Werde – wie hier – ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, habe der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspreche, für den er eintrittspflichtig sei (BGH NJW 2005, 2228 Tz 13).