Das Landgericht Dortmund befand in seinem Urteil vom 20.10.2011 (2 O 101/11),  daß das Erhitzen von Fett wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt gehöre.

Werde dieser Vorgang unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit gelassen, liege in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung vor, daß vor einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden könne.

Auch in subjektiver Hinsicht habe die hier Klägerin zu 2.) in nicht entschuldbarerer Art und Weise gehandelt, als sie das Haus verlassen und das sich erhitzende Fett ohne Zugriffsmöglichkeit gelassen habe. Sie sei, wie sie bei ihrer Anhörung erklärt habe, in der Zubereitung von Speisen und insbesondere dem Erhitzen von Fett nicht unerfahren gewesen. Ihr sei deshalb bekannt gewesen, daß das Fett einen Siedepunkt habe erreichen können. Es habe ihr einleuchten müssen, daß sie den Erhitzungsvorgang nicht unbeobachtet habe lassen dürfen und daß es erst Recht in außergewöhnlichem Maße leichtsinnig gewesen sei, das Haus zu verlassen, um die ältere Tochter von der Schule abzuholen, ohne zuvor den Erhitzungsvorgang des Fettes zu unterbrechen.

Mit ihrem leichtsinnigen Verhalten habe die Klägerin zu 2.) die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen, was ihr im gegebenen Fall unbedingt hätte einleuchten müssen. Anders als in dem Sachverhalt, der der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundegelegen habe, liege kein Augenblicksversagen der Klägerin zu 2.) vor und aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte, die das Verhalten der Kläger in subjektiver Hinsicht in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, um den Vorwurf der subjektiv groben Fahrlässigkeit abzumildern.

In objektiver als auch in subjektiver Hinsicht liege grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles vor.

Der Klägerin stehe daher aus den zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag aus Anlaß des Brandereignisses vom 08.11.2010 wegen des Gebäudeschadens kein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen zu, da die Beklagte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 VVG berechtigt gewesen sei, ihre Leistung um jedenfalls 50 % zu kürzen.