Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 11.01.2012 (IV ZR 251/10), daß ein Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen u. U. die Leistung vollständig versagen könne (Kürzung auf Null).  Der Einwand, die vertragliche Regelung über die Leistungskürzung bei Verletzung von Obliegenheiten in D.3.1 AKB 2008 sei wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, greife nicht durch. Dieser Bestimmung, die sich im Kern lediglich dem Gesetzeswortlaut anschließe, könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, daß eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei.

D.3.1 Satz 1 AKB 2008 bestimme, daß bei vorsätzlicher Verletzung einer der in D.1 oder D.2 AKB 2008 geregelten Obliegenheiten kein Versicherungsschutz bestehe. Nach D.3.1 Satz 2 AKB 2008 sei der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer zu einer Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis berechtigt. Hieraus erschließe sich, daß es gerade nicht gewollt sei, ein voller Leistungsausschluss sei nur bei Vorsatz möglich und bei grober Fahrlässigkeit müsse stets eine Restquote verbleiben, selbst wenn die Schwere der Schuld dies nicht rechtfertige. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde daher die Bestimmung des D.3.1 Satz 2 AKB 2008 nicht so verstehen, daß diese die Möglichkeit einer Leistungskürzung auf Null ausschließe.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer in Regreß genommen, nachdem er für ihn den anläßlich einer Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit entstandenen Schaden reguliert hatte.

Dem Versicherungsverhältnis lagen die AKB 2008 zugrunde.

Gemäß D.2.1 AKB 2008 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch den Genuß alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Unter D.3.1 AKB 2008 ist geregelt:

„Verletzten Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzten Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. …“

Der Beklagte fuhr am 12. April 2009 gegen 17.15 Uhr mit seinem PKW, ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder nach links abzubiegen, geradeaus und durchbrach die Grundstücksmauer des anliegenden Anwesens. Eine ihm um 18.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille.