Der Bundesgerichtshof befand u. a. in seinem Urteil vom 08.02.2012 (IV ZR 2/11),  daß die materielle Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen sei.

Der Gesetzgeber habe damit die Konsequenz daraus gezogen, daß diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur Se-natsurteil vom 18. Dezember 1974 IV ZR 123/73, VersR 1975, 229, 230; BVerfG VersR 2004, 1585, 1586; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 12 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Looschelders aaO Rn. 28) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden sei (vgl. Brand, VersR 2011 aaO S. 564), nicht mehr zu rechtfertigen erscheine.