Das Oberlandesgericht Bamberg befand in seinem Beschluß vom 15.10.2010 (1 U 89/10), daß der Versicherungsnehmer im Falle eines Fahrzeugdiebstahls den Vollbeweis für ein Mindestmaß an Tatsachen zu erbringen habe, die den Schluß auf das äußere Bild einer Entwendung ermöglichen würden. Habe der Versicherer Tatsachen vorgetragen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folge, habe der Versicherungsnehmer den Vollbeweis des Versicherungsfalles zu führen. Die Bewertung des Erstgerichtes unterliege der freien Beweiswürdigung und sei grds. in der Berufungsinstanz nicht angreifbar.
Das Oberlandesgericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und die Beschlüsse vom 23.05.2006, U 43/06, 15.06.2009, 1 U 60/09 und 25.02.2010, 1 U 155/09.
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