Das Oberlandesgericht Oldenburg erteilte in seinem Beschluß vom 20.10.2011 (5 U 160/11) den Hinweis, daß wenn Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume laufe, es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung handele.

Überschwemmung sei nach der Definition in § 3 Nr. 1 BEH eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liege, in dem sich die versicherten Sachen befänden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das Kellergeschoss gelange.

Überflutung von Grund und Boden sei nach der Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche (vgl. BGH VersR 2005, 828), also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln würden(vgl. OLGR Hamm 2006, 10, OLG Nürnberg RuS 2007, 329. OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570). Wasser, was von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betroffenen Gebäudeteil laufe, genüge für die Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht (vgl. LG Kempten RuS 2009, 71). Nicht ausreichend sei es nämlich nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude selbst ansammele.

Somit fehlt es vorliegend zumindest an der erforderlichen erheblichen Wasseransammlung auf dem Grundstück. Schadensursächlich sei nicht eine Überschwemmung auf dem Grundstück, sondern letztlich dessen Neigung gewesen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2005 – 20 U 103/05 ).

Auch auf den anderen Grundstücksteilen seien keine Überschwemmungen eingetreten. Der Kläger habe selbst angegeben, daß das Wasser im Garten nicht gestanden habe, sondern der Boden gesättigt nass gewesen sei. Dies genüge für die Annahme einer Überschwemmung nicht (vgl. OLG Karlsruhe 2001, 570). Unabhängig davon wäre eine Überschwemmung dort auch nach dem Klägervortrag gerade nicht schadensursächlich geworden.