Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 20.03.2012 (VI ZR 3/11), daß bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Verschulden, welches nur gesetzlich vermutet werde, nicht berücksichtigt werden dürfe.

Werde ein Verschulden nur vermutet, so fehle jeder Anhalt für das Maß dieses Verschuldens, das von der leichtesten Fahrlässigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltspflichtverletzung reichen könne. Nur wenn das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststehe, sei eine sachgemäße Abwägung möglich. Wollte man sie auf Unterstellungen und Vermutungen gründen, so würde man in unzulässiger Weise Gewisses mit Unbekanntem vergleichen und zu keinem gerechten Ergebnis gelangen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1956 – VI ZR 162/55, aaO, 100).

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden könne. Entscheidend sei, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei komme es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden sei (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08, VersR 2009, 790 Rn. 8 mwN).

Bei Kindern im Alter ab sieben Jahren müsse es im allgemeinen genügen, daß die Aufsichtspflichtigen sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlaß zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 – VI ZR 273/82, VersR 1984, 968, 969 mwN; vom 7. Juli 1987 – VI ZR 176/86, VersR 1988, 83, 84; vom 18. März 1997 – VI ZR 91/96, VersR 1997, 750; vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08, aaO, Rn. 13).