Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 11.01.2012 (IV ZR 251/10), daß der Versicherer bei Abwägung der Umständes des Einzelfalles im Falle absoluter Fahruntüchtigkeit und so gegebener grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen könne (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit).

Für § 81 Abs. 2 VVG sei die Frage der Möglichkeit einer Leistungskürzung auf null in Ausnahmefällen durch Senatsurteil vom 22. Juni 2011 (IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037) geklärt worden. Dort habe der Senat entschieden, daß die in § 81 Abs. 2 VVG geregelte Rechtsfolge, wonach der Versicherer berechtigt sei, „seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“, einer vollständigen Versagung der Leistung in Ausnahmefällen nicht entgegen stehe. Es bedürfe dabei stets einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Weder der Wortlaut der Norm noch dessen Entstehungsgeschichte würden eine Leistungskürzung auf null ausschließen. Auch der mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips verfolgte Gesetzeszweck führe nicht zur Unzulässigkeit der vollständigen Leistungsfreiheit. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähere.

Diese Grundsätze träfen ebenso auf die Regelung des § 28 Abs. 2 VVG zu. Hinsichtlich der Rechtsfolge würden beide Vorschriften einen identischen Wortlaut aufweisen und dieselbe Entstehungsgeschichte teilen.