Das Oberlandesgericht Saarbrücken befand in seinem Urteil vom 08.02.2012 (5 U 370/11), daß für den Fall, daß ein gefälligkeitshalber eine technische Überprüfung eines Fahrzeuges vornehmender Dritter den Motor von außen starte und sich das Fahrzeug daraufhin in Bewegung setze und beschädigt werde, Deckung in der privaten Haftpflichtversicherung des Dritten bestehe.

Es sei lediglich dasjenige aus dem weiten Anwendungsbereich der Privaten Haftpflichtversicherung herausgenommen, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung unterfalle, nämlich die Haftpflicht der dort versicherten Personen für durch den Gebrauch eines Kfz verursachten Schäden. Die Ausschlußklausel diene mithin der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflicht, sie solle einerseits Doppelversicherungen, andereseits aber auch Deckungslücken vermeiden. Lediglich die doppelte Versicherung desselben Risikos solle vermieden werden, im übrigen aber  lückenloser Deckungsanschluß an die Kfz-Haftpflichtversicherung hergestellt werden. Der bloße Besitzer, dem das Fahrzeug lediglich zu Reparaturzwecken überlassen worden sei, gehöre als solcher aber nicht zu den mitversicherten Personen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein solcher Besitzer genieße daher nach einhelliger Auffassung Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung.