Mit dem Hinweisbeschluß des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 10.12.2009 (1 U 166/09) ist die Mißachtung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften über Schleif- und Flexarbeiten an einer Auspuffanlage in der Nähe von Schutzblechen oder Abklemmen der Kraftstoffleitung grob fahrlässig.
In dem zugrundeliegenden Verfahren habe der Kläger zumindest grob fahrlässig gegen gesetzliche oder behördliche Schutzvorschriften im Sinne von § 7 Nr. 1 AFB 1987 verstoßen. Hierbei reiche ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften von Berufsgenossenschaften aus, selbst wenn sie nicht polizeiliche (im engeren Sinne) und genau gesehen auch nicht einmal behördliche, sondern nur körperschaftliche Sicherheitsvorschriften seien, denn den AFB 1987 liege ein weiterer, allgemein ordnungsrechtlicher Polizei und Behördenbegriff zugrunde.
Gerade das Trennschleifen in unmittelbarer Nähe zum gefüllten Benzintank und relativer Nähe zur Kraftstoffleitung, ohne den Benzintank zuvor entleert zu haben, Schutzbleche angebracht zu haben, oder die Kraftstoffleitung abgeklemmt zu haben, stelle auch in subjektiver Hinsicht einen besonders groben Sorgfaltsverstoß dar.
Der Versicherer müsse nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt habe, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet sei, den Eintritt eines Versicherungsfalles der vorliegenden Art mindestens zu erschweren. Der vom Versicherungsnehmer zu führende Kausalitätsgegenbeweis sei nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen sei, daß sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt habe.
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