Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluß vom 18.01.2012 (IV ZR 116/11), daߠ der Tod durch Ertrinken immer einen Unfalltod im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen darstelle, ohne daß es auf dessen Ursachen ankäme. Die Leistungspflicht des Versicherers sei nur ausgeschlossen, wenn es zu dem Ertrinken durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung gekommen sei. Das Vorliegen dieses Ausschlußtatbestandes habe der Versicherer darzulegen und zu beweisen.
Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich um einen Fall typischen oder atypischen Ertrinkens handele. Die dargestellten Grundsätze seien unabhängig davon anzuwenden, welche konkrete Ursache zu dem Unfall geführt habe. Der Anspruchsteller habe darzulegen und zu beweisen, daß ein Unfall durch Ertrinken, d.h. durch das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf, vorliege. Welche Ursache hierfür maßgeblich gewesen sei, sei erst für die Beurteilung des Eingreifens eines vom Versicherer zu beweisenden Ausschlußtatbestandes von Bedeutung. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung der verschiedenen Formen des Ertrinkens und ihrer Ursachen komme nicht in Betracht.
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