Das Landgericht Dortmund befand in seinem Urteil vom 24.02.2012 2 O 144/11, daß wenn ein Versichrungsvermittler als “ Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ auftrete, er so nach außen als Makler handele. Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen seien grundsätzlich keine Fragen des Versicherers gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. ( Anschluß an OLG Hamm, VersR 2011,469 ). Anderes könne gelten, wenn der Versicherer sich die Fragen zu eigen gemacht habe. Dies müsse aber für den VN bei der Antragsaufnahme ersichtlich sein. Handele der gegenüber dem VN als Makler auftretende Versicherungsvermittler verdeckt auch als Mehrfachagent ( sog. Pseudomakler ), so rechtfertige dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Gunsten des Versicherers. An einem nach § 19 V VVG n.F. erforderlichen Hinweis des Versicherers fehlt es, wenn die Hinweise auf dem Formular des Maklers erteilt würden.

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, der das erkennende Gericht folge, lägen keine Fragen des Versicherers vorl, wenn die Fragen von einem im Lager des Versicherungsnehmers stehenden Makler gestellt würden; eine Gleichstellung mit Fragen des Versicherers liefe letztlich auf die Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers hinaus. Nach dieser Rechtsprechung komme die Annahme von Fragen des Versicherers ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Versicherer sich die Fragen des Maklers „zu eigen mache“.

Es sei bei einem als Makler auftretendem Mehrfachagenten aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordern, daß die Agentenstellung offengelegt werde, um die Fragen zurechnen zu können. Es könne zudem nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, wenn ihm sein Versicherungsmakler verdeckt als Mehrfachagent gegenübertrete, ohne über die daraus folgende Interessenkollision aufzuklären. Im Ergebnis führe dies dazu, daß nicht als Fragen des Versicherers gekennzeichnete Fragen des Pseudomaklers nie als Fragen des Versicherers angesehen werden könnten.

Bei den von dem Kläger nicht angegebenen Erkrankungen handele es sich – jedenfalls auf Grund der Häufung der Behandlungen – zwar um gefahrerhebliche Umstände. Jedoch könne nicht gesagt werden, daß die Gefahrerheblichkeit für den Kläger offensichtlich gewesen sei oder auf der Hand gelegen habe. Der Kläger habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, er habe die Erkrankungen als Bagatellerkrankungen angesehen, was jedenfalls damit korrespondiere, daß der Kläger die Beschwerden jeweils überwunden habe und die einzelnen Behandlungen wegen der Erkrankungen zeitlich abgeschlossen gewesen seien. Allein der Umstand, daß sich im Jahr 2006 Erkrankungen verschiedener Art gehäuft hätten, lasse nicht die Wertung zu, die Gefahrerheblichkeit habe für den Kläger auf der Hand gelegen, wie dies für schwere oder chronische Erkrankungen anzunehmen wäre. Dies, zumal die Erkrankungen zum Großteil zum Zeitpunkt der Antragstellung schon längere Zeit zurücklagen und Rezidive nicht ersichtlich seien.

Bei alledem mag es auf sich beruhen, ob dem Kläger bei seiner Erklärung der dokumentierten Behandlung wegen einer Erektionsstörung zu folgen sei, diese sei lediglich erfolgt, da er sich habe Viagra verschreiben lassen wollen; wegen einer Freundin die „mehr wollte“ habe er seinem Arzt gesagt, daß er „etwas Unterstützung unten rum“ bräuchte. Denn selbst wenn diese Erklärung nicht zutreffend sei, so wäre eine singuläre Behandlung wegen einer Erektionsstörung kein Umstand, dessen Gefahrerheblichkeit für den Kläger hätte auf der Hand liegen müssen.