Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Beschluß vom 03.08.2011 (I-20 W 18/11), daß die Tätigkeit eines Rentner als „Hausmeister“ in einer Tennishalle Ausübung eines Berufes i.S.d. Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sei, wenn diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt werde, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstelle und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden sei. Auch die geringe Höhe des Verdienstes (hier: weniger als 100 EUR monatlich) lasse eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen, so daß die Privathaftpflichtversicherung nicht einzutreten habe.

Im einzelnen:

Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin aus einem seit 1985 bestehen Privatversicherungsvertrag unter der Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie der „Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen für Erläuterungen (RBE) für die Privathaftpflichtversicherung“ in Anspruch.

Der Antragsteller führte am 29.05.2010 auf dem Dach einer Tennishalle mit einem Bunsenbrenner Schweißerarbeiten aus, in deren Verlauf das Dach Feuer fing. Dadurch entstand ein Zeitwertschaden von rund 240.000 EUR. Das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen eines Vergehens nach § 306 d StGB wurde nach § 153 StPO eingestellt, weil der Antragsteller bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ihm „allenfalls leichte Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden könne. Nachdem die B Versicherungs-AG als Sach(Feuer)versicherer der Eigentümerin der Tennishalle die Inanspruchnahme des Antragstellers als Regressschuldner angekündigt hatte, ließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.2010 mitteilen, daß nicht ersichtlich sei, daß die gesetzliche Haftpflicht des Antragstellers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens betroffen sei.

Der Antragsteller beabsichtigte gegen die Antragsgegnerin die Erhebung einer Klage mit dem Ziel, daß diese verurteilt werde, ihm Deckung für den Brandschaden vom 29.05.2010 zu gewähren und ihn von den Schadensersatz- bzw. Regreßansprüchen der Eigentümerin und ihrem Sachversicherer freizustellen. Hierzu hatte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Landgericht hatte den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe substantiiert dargelegt, daß der Antragsteller nicht privat, sondern beruflich/gewerblich tätig geworden sei; diese Darlegungen habe der Antragsteller nicht widerlegen können.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser geltend macht, daß er seine zwar regelmäßigen, gleichzeitig jedoch nur gelegentlichen Handreichungen niemals als „Broterwerb“ aufgefaßt habe; das Verhältnis zur Halleneigentümerin sei rein freundschaftlich geprägt gewesen und habe keinerlei gewerblichen oder beruflichen Charakter besessen.

Das Oberlandesgericht Hamm befand die Beschwerde als unbegründet.

Nach Ziffer I Satz 1 der einbezogenen „Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen für Erläuterungen (RBE) für die Privathaftpflichtversicherung“ sei im Rahmen der ebenfalls vereinbarten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ , die den Musterbedingungen 2000 entsprächen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährliche Beschäftigung versichert.

Während aus der Formulierung „aus den Gefahren des täglichen Lebens“ keine Beschränkung des Versicherungsschutzes folge, die über die in Ziffer I Satz 1 RBE genannten Ausnahmen hinausgehe, stelle die Klausel „mit Ausnahme der Gefahren eines Berufes“ eine negative Risikobeschreibung dar. Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich sei dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt seien, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetze und einen Nebenverdienst erziele.

Allerdings bleibe der berufliche Charakter erhalten, wenn die Tätigkeit im Einzelfall oder häufiger unentgeltlich ausgeübt werde, falls es sich nicht um einen spontanen, ungeplanten Einsatz beruflicher Kenntnisse aus akutem Anlass handele (vgl. Senat VersR 1980, 1037 Rz 15 bei juris). Der Bezug eines Entgelts sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium (BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 23 bei juris); allerdings könnten Art und Höhe des Entgelts für die Frage von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts geworden sei (BGH VersR 1981, 271 Rz 24 bei juris).

Entscheidend sei die Bestimmung des Schwergewichts, was nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen sei. Aus dem Vorliegen einer negativen Risikobeschreibung (Risikoausschluß) folge, daß es Sache des Versicherers sei, zu beweisen, daß der Schaden Folge einer beruflichen Tätigkeit sei. Demgegenüber würden nach der Neufassung der Musterbedingungen 2007 in den Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung ausschließlich Risiken fallen, die den Versicherungsnehmer nicht als Berufstätigen träffen, so daß es nach der Neufassung Sache des Versicherungsnehmers sei, anspruchsbegründend zu beweisen, daß ihn ein privates und nicht ein Risiko des Berufes oder Betriebes getroffen habe.

Gemessen an diesen Grundsätzen liege hier eine berufliche Tätigkeit des Antragstellers und keine Hobby- oder Freizeitbeschäftigung vor. Denn der Antragsteller habe über Jahre hinweg planmäßig und regelmäßig eine Tätigkeit als Hausmeister ausgeübt. Der Antragsteller habe bereits vor seiner etwa im Jahr 2000 erfolgten Verrentung nach Errichtung der Tennishalle im Jahre 1990 dort immer mal wieder kleinere Arbeiten ausgeführt. Seit seiner Verrentung, also seit etwa zehn Jahren, habe der Antragsteller in der Tennishalle eine Hausmeistertätigkeit ausgeübt; als Hausmeister habe ihn nicht nur die Halleneigentümerin angesehen; in der Schadensanzeige habe der Antragsteller selbst seine Tätigkeit als „Hausmeistertätigkeit“ bezeichnet. Die Halleneigentümerin habe ihn als bei ihr „beschäftigt“ bezeichnet; er sei von ihr bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft angemeldet worden. Der Antragsteller sei nicht nur auf konkreten Auftrag hin tätig geworden, sondern habe Arbeiten auch in eigener Initiative ausgeführt. Er habe sich um den Zustand der drei Hallenplätze, auf denen das Granulat „relativ regelmäßig“ wieder verteilt werden müsse gekümmert. Zweimal im Jahr habe er die Dachabflüsse gereinigt; auf dem Dach habe er im Laufe der Jahre 20 Stellen abgedichtet. Monatlich habe er Endabrechnungen über geleistete Arbeitsstunden und von ihm besorgtes Material erstellt. Auch wenn der Kläger seinen Angaben zufolge monatlich nicht mehr als 100 EUR und jährlich nicht mehr als 1.000 EUR verdient haben sollte und sein Verhältnis zur Halleneigentümerin „rein freundschaftlich geprägt“ gewesen sei, habe er zwar in finanziell begrenztem Rahmen und mit freier Zeiteinteilung, aber der Sache nach eine zumindest arbeitnehmerähnliche Position innegehabt.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, daß außerberufliche Nebentätigkeiten in der Freizeit nicht dadurch ihren Charakter einer privaten Freizeitbeschäftigung verlieren würden, weil sie für einen Dritten einen wirtschaftlichen Wert hätten und deshalb entlohnt würden. Es sei deshalb lebensfremd zu übersehen, daß für solche außerbetrieblichen Nebentätigkeiten, die in der Freizeit oder nach Eintritt in den Ruhestand ausgeübt würden, Raum und Bedürfnis bestehe. Eine solche Tätigkeit in der Freizeit könnte einem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen und zugleich für den in dieser Weise Tätigen eine sinnvolle Ausfüllung der Freizeit bedeuten. Allerdings habe der BGH zugleich entschieden, daß die Grenzen privater Freizeitbeschäftigung überschritten würden, wo sie über eine längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würden. Dies sei hier der Fall, weil der Antragsteller seiner Tätigkeit als Hausmeister eine längere Zeit, nämlich zehn Jahre, und mit Regelmäßigkeit, was seine monatlich erstellten Abrechnungen und seine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft belegten, nachgegangen sei. Damit sei der Bereich bloßer Freizeitbeschäftigung überschritten worden und der Antragsteller sei im Rahmen eines Berufes tätig geworden. Damit könne der Antragsteller keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung verlangen.