Das Oberlandesgericht Oldenburg wies in seinem Beschluß vom 04.07.2011 (5 U 27/11) darauf hin, daß es für die Leistungsfreiheit eines Versicherers nicht darauf ankomme, ob die Obliegenheitsverletzung abstrakt-generell geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherungsnehmers zu gefährden. Entscheidend sei, ob dem Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung des – nicht arglistig handelnden- Versicherungsnehmer im konkreten Fall ein in Geld meßbarer Nachteil entstanden sei.
In dem Verfahren ging es um einen Fahrzeugdiebstahl. Der Versicherungsnehmer hatte in seiner Schadenmeldung u. a. eine falsche Fahrleistung angegeben. Der Versicherung war aber durch Auslesen des Schlüssels vor ihrer Regulierungsentscheidung bekannt geworden, daß der Pkw eine höhere, als die angegebene Fahrleistung hatte.Mithin befand das Oberlandesgerich, daß die Falschangabe folgenlos geblieben sei, so daß die Entschädigungsleistung zu zahlen sei.
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