Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 09.11.2011 (IV ZR 115/10), daß allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages keine Gefahren einer ungewöhnliche und gefährlichen Beschäftigung i. S. d. Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung darstellen würde, da insofern ein Verhalten vorausgesetzt werde, welches auf längere Dauer angelegt sei und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilde, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten würden (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996 IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

IN dem zugrundeliegenden Verfahren forderte der Kläger von seinem Privathaftpflichtversicherer Deckungsschutz wegen eines Vorfalles vom 9. Februar 2009. Dem Versicherungsvertrag aus dem Jahre 2005 liegen neben Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) „Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen … Stand 08/01“ (im Folgenden: BBR) zugrundegelegt. Darin hieß es unter A. I.:

„Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-rungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, …“

Am 9. Februar 2009 fällte der Kläger auf dem von ihm bewohnten Grundstück seiner Eltern mit Hilfe einer Motorkettensäge drei circa 20 m hohe Pappeln mit einem Brusthöhendurchmesser von jeweils etwa 60 cm. Während die ersten beiden Bäume wie vom Kläger beabsichtigt auf das elterliche Grundstück fielen, stürzte der dritte Baum wider Erwarten auf ein Nachbargrundstück und verursachte dort Sachschäden an einem Gebäudedach, einem Schornstein, einer Satellitenantenne und einer Wäschespinne. Die Eigentümerin nahm den Kläger deswegen auf Schadensersatz in Höhe von 7.181,75 € in Anspruch.

Die Beklagte hielt sich für leistungsfrei, weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung des Klägers eingetreten sei.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof befand, daß die Beklagte dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren habe. Die Baumfällarbeiten des Klägers vom 9. Februar 2009 würden keine ungewöhnliche und ge-fährliche Beschäftigung darstellen.