Der Rechtsschutzversicherer kann mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 15. März 2006 (IV ZR 4/05) aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluß vom 26. Januar 2000, IV ZR 281/98).