Pressemitteilung: Mehr Rechte für Versicherte, Erscheinungsdatum 31.01.2012.

Zum heute an Länder und Verbände versandten Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Mit dem Gesetzentwurf werden die Rechte von Versicherten in der privaten Krankenversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung deutlich gestärkt und die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen erhöht. Nach dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Patientenrechte ist dies ein weiterer Baustein zur Verbesserung der Rechte der Verbraucher. Der Gesetzentwurf reiht sich damit nahtlos ein in das umfassende Verbraucherschutzpaket, das 2012 ganz oben auf der Agenda steht.

Versicherte wissen oftmals nicht, ob ihre Krankenversicherung für Behandlungskosten tatsächlich aufkommt. Hier werden nun konkrete Verbesserungen vorgenommen. Nach dem neuen Gesetz kann ein Versicherter jetzt vor Beginn einer teuren Behandlung von seiner Versicherung Auskunft über die Kostenübernahme verlangen. In dringenden Fällen muss die Auskunft unverzüglich erfolgen.

Bei der Kfz-Haftpflicht werden Versicherte für den Fall besser geschützt, dass ihre Versicherung insolvent wird. Grundsätzlich tritt im Fall der Insolvenz einer Versicherung zwar die Verkehrsopferhilfe für entstandene Schäden ein. Unter Umständen müssen Versicherte, die den Verkehrsunfall verursacht haben, aber selbst zahlen, etwa wenn sie einen Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt haben. Zukünftig sollen Betroffene, die sich ja versichert haben, für solche Schäden nicht mehr allein aufkommen. Zum Schutz der Versicherten wird ihre Haftung daher auf 2500 Euro beschränkt.

Zum Hintergrund:

Das Bundesministerium der Justiz hat ein Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche:

• In der privaten Krankenversicherung erhält der Versicherungsnehmer einen Auskunftsanspruch gegen seinen Versicherer, ob dieser die Kosten einer Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung voraussichtlich mehr als 3000 Euro kosten wird. Die Auskunft ist verbindlich, soweit sie auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans erteilt wird. Sie ist in dringenden Fällen unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Für die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen einer Erhöhung der Beiträge hat der Versicherungsnehmer nun zwei Monate Zeit statt wie bisher nur einen Monat. Hat der Versicherungsnehmer im Basistarif einen Selbstbehalt vereinbart, und führt dieser nicht dazu, dass sich die Prämie verringert, kann er den Selbstbehalt jederzeit kündigen.

• An Zusatzverträge zu einem Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer nun nicht mehr gebunden, wenn er den Versicherungsvertrag widerruft.

• In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Versicherungsnehmer für den Fall geschützt, dass ihr Versicherer insolvent wird. Zwar haftet gegenüber den meisten Unfallgeschädigten in derartigen Fällen die Verkehrsopferhilfe e.V.. Das gilt jedoch nicht für alle Ansprüche. Beispielsweise zahlt die Verkehrsopferhilfe nicht, wenn der Versicherungsnehmer Verkehrseinrichtungen wie etwa einen Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt hat. Hat der Versicherungsnehmer sich ordnungsgemäß versichert, ist es nicht angemessen, dass er für solche Schäden allein aufkommen muss. Deshalb ist geregelt, dass er nur einen Betrag von bis zu 2500 Euro zahlen muss.

Ab heute haben Länder, Verbände und andere am Versicherungsrecht Interessiert Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Den Referentenentwurf finden Sie hier.