Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt mit dem Bundesverfassungsgericht  Beschluß vom 09.11.2011 (1 BvR 1853/11, PM) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruhe auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig seien, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.

Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, daß die Beschwerdeführerin sich der Erziehung ihrer fünf Kinder widmete, während ihr Ehemann erwerbstätig war. Für ihr 2007 geborenes Kind erhielt die Beschwerdeführerin Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages, also 300,00 €.

Ihre Klage auf Gewährung des Maximalbetrages (= 1.800,00 €), blieb durch alle Instanzen erfolglos.

Die Beschwerdeführerin sah sich in ihren Grundrechten auf Gleichheit und auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie verletzt. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders und begründete seine Entscheidung u.a. damit, daß die Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben stärken solle.

Das Elterngeld ist gesetzlich als Einkommensersatz ausgestaltet. Es wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere nicht in ihren Grundrechten erletzt.

Der Entscheidung lagen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruhe auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig seien, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.

Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren wollen, daß Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden würden. Das Elterngeld solle die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und wolle daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern. Dabei fördere das Elterngeld schwerpunktmäßig Erziehende mit kleinen und mittleren Einkommen, wie sie meist am Beginn der Berufstätigkeit erwirtschaftet würden. So erhielten Eltern mit geringeren Einkommen relativ eine höhere Kompensation des Erwerbsausfalls als Eltern mit hohem Einkommen, weil das Elterngeld auf 1.800,00 € beschränkt sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmache und darum gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, auch wenn er darauf verzichtet habe, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung sei angesichts der gesetzlichen Zielsetzung verfassungsrechtlich hinzunehmen, zumal die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung lasse.

Zudem sei die Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Nicht nur mit der Einführung der sogenannten Vätermonate (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 2011 – 1 BvL 15/11 -, Pressemitteilung Nr. 59/2011 vom 14. September 2011, sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz solle die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gestärkt werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dadurch könnten auch Väter zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigt werden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes sei die Zahl der Väter, die Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen würden, seit der Einführung des Elterngelds bis 2009 von 15,4 % auf 23,9 % gestiegen.

2. Die Beschwerdeführerin werde auch nicht in ihrem Grundrecht auf Förderung der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt, da die gesetzgeberische Entscheidung, das Elterngeld nach dem bisherigen Erwerbseinkommen zu bemessen, von legitimen Zwecken getragen werde und der Gesetzgeber den ihm im Rahmen der Familienförderung zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe.