Das Landgericht Detmold stellte in seinem Urteil vom 14.04.2010 (10 S 150/09) fest, daß die Haftung nach § 7 StVG ende, wenn ein Personenkraftfahrzeug auf einem Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt sei. Dazu genüge bei einem PKW mit Automatikgetriebe grds. die Einstellung der Parkposition „P“ und das Feststellen der Handbremse. Allein aus dem Abstellen eines PKWs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle sei kein schuldhaftes Verhalten zu folgern.

Der beklagte Fahrer parkte nun seinerseits seinen Pkw kurz nach 11.00 Uhr in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das Automatikgetriebe in die Position „P“, zog die Handbremse an und ließ die Vorderräder nach links eingeschlagen.

Gegen 14.20 Uhr stellte der Kläger fest, daß das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) ca. 70 – 80 cm seitwärts und leicht nach hinten versetzt abgerutscht und gegen die linke Fahrzeugseite seines Pkw geprallt war. Der rechte Kotflügel des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) befand sich in Höhe der Fahrertür des klägerischen Pkw, wobei dieser durch das Beklagtenfahrzeug nicht weggedrückt worden war und sich nach wie vor innerhalb der gekennzeichneten Parkfläche befand. Durch den Abschleppdienst der Fa. S wurden die Fahrzeuge voneinander getrennt, wobei der Pkw des Klägers durch den Abschleppwagen 30 cm seitwärts nach unten verschoben wurde.

Der Kläger verlangte nun von dem Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz des ihm entstandenen Fahrzeugschadens und unterlag in beiden Instanzen.

Die Gerichte gingen davon aus, daß die Voraussetzungen des § 7 StVG nicht gegeben seien, denn ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs habe nicht vorgelegen. Die Fahrzeuge hätten sich außerhalb des öffentlichen Verkehrs befunden. Das Fahrzeug des Beklagten sei auch ordnungsgemäß durch das Stellen der Automatik auf die Position „Parken“ in der gekennzeichneten Parkfläche geparkt worden. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.) habe nicht festgestellt werden können. Ein Verschulden durch nicht ausreichende Sicherung des parkenden Fahrzeugs sei nicht gegeben. Die Kombination von glatter Fläche auf dem Parkplatz, dem Gefälle und seitlich neben dem Beklagtenfahrzeug auftretendem Blitzeis sei eine so unwahrscheinliche Kombination, daß der Beklagte zu 1.) über die von ihm vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus keine weiteren Vorkehrungen habe treffen müssen. Aus dem Abstellen des Pkw auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle könne kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.) folgern, andernfalls träfe den Kläger gleiches Verschulden.

Soweit der Kläger das Einschlagen der Räder des Beklagtenfahrzeugs nach links für den Unfall verantwortlich mache, habe der Sachverständige überzeugend und schlüssig dargelegt, daß es auch zu dem Schadenfall gekommen wäre, wenn die Räder nicht bzw. in eine andere Richtung eingeschlagen worden wären.