Nach dem Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 29.06.2010 (III-3 RBs 120/10; PM) mußte eine bekannte Schauspielerin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat hinnehmen. Das Amtsgericht Bielefeld hatte zuvor gegen die Betroffene mit Urteil vom 16. März 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 400,- Euro festgesetzt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Die Betroffene war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Das Oberlandesgericht hob aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingelegten Rechtsbeschwerde das Urteil auf und verurteilte die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße rechtsfehlerhaft erfolgt sei.

Es sei der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne.

Die Betroffene müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens sei, angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung aber, auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung müsse jeder Verkehrsteilnehmer- so auch die Betroffene – hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte.

Im Unterschied zu dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG, in denen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende, außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen könnten, reichten in den Fällen des § 4 Abs. 1 BKatV zwar möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen. Die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung des Regeltatbestandes der konkrete Einzelfall Ausnahmecharakter habe, unterliege dabei in erster Linie der Würdigung des Tatrichters. Ihm sei insoweit aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt.

Vielmehr sei der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum durch die gesetzlich niedergelegten oder von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zumessungskriterien eingeengt und unterliege insofern hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der BKatV zu zählen sei.