In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (2 U 16/10; 2 U 16/10 Urteil in Langform) befand das Gericht in seinem Urteil vom 28.06.2011, daß die Stadt nicht für die Beschädigung eines parkenden Autos durch einen herabfallenden Ast hafte.

Der Kläger hatte sein Kfz auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt. Dort wurde es durch einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück. Der Kläger nahm die beklagte Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der Straße Verantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.500,00 € in Anspruch. Das Landgericht Potsdam hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klage ab.

Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasse auch die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgingen. Allerdings sei der fragliche Baum nicht zu der Straße zu rechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustrete, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße stehe. Die Stadt müsse im konkreten Fall den Schaden auch nicht deshalb ersetzen, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet, für dessen Zustand verantwortlich wäre. Denn sie hatte das Grundstück vermietet und dem Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung übertragen, das Grundstück zu sichern. Die Stadt habe bei einer derartigen Sachlage nur die Pflicht, zu kontrollieren, ob ihr Mieter in ausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornehme. Daß er das nicht getan hätte, sei nicht ersichtlich.

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