Der Bundesgerichtshof entschied am 06.07.2011 (VIII ZR 293/10; PM), daß bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden sei, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden dürfe, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen sei. Bestehe die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stelle sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig mache, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich sei, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Sache wurde von dem Bundesgerichtshof zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedürfe, ob die Garantie vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt worden sei.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5 erworben. Er nahm die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine „Saab-Protection“-Garantie in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen hieß es unter anderem:

„2. Allgemeines

Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. …

4. Garantie-Dauer

Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. …

6. Garantievoraussetzungen

Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:

-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.

-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.

Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.“

In dem Serviceheft war bestimmt, daß das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen sei. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anläßlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich gewesen war, war streitig. Die Beklagte hatte, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.

Das Amtsgericht hatte die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichtete Revision wies der BGH den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.