Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil vom 20.07.2010 (I-4 U 101/10; PM), daß bei einem Mietwagen die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt (Landgericht Essen, Beschluß vom 18.10.2010, Aktenzeichen 45 O 5/10).

Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das Landgericht Essen diesen Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (Landgericht Essen, Urteil vom 19.03.2010, Aktenzeichen 45 U 5/10).

Das Oberlandesgericht bestätigte die landgerichtliche Unterlassungsverfügung.

Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne daß über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.

Da das Angebot bundesweit abrufbar gewesen sei, die Antragsgegnerin überdies für sich generell in Anspruch nehme, Mietwagenunternehmer als Vorbesitzer auch dann zu verschweigen, wenn ein Jahreswagen mit nur einem Vorbesitzer angeboten werde, sei die Irreführung geeignet, den Wettbewerb auf dem Gebrauchtwagenmarkt spürbar zu beeinträchtigen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Erheblichkeit der Irreführung bereits im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu prüfen sei. Dafür, daß die Angabe die wettbewerbsrelevante Erheblichkeitsschwelle überschreite, spreche der Vortrag der Antragsgegnerin selbst. Sie wende ein, daß ein Großteil der „Jahreswagen“ aus ehemaligen Mietfahrzeugen rekrutiert werde. Gerade dadurch, daß generell reklamiert werde, diese Mietwagen als Jahreswagen mit nur einem Vorbesitzer anzubieten, werde die Gefahr einer nicht nur spürbaren, sondern sogar erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs erzeugt.