Zur Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG hat der EuGH am 13. Oktober 2011 entschieden, daß die Mitgliedstaaten Fahrerlaubnisse, die in anderen EU-Staaten erteilt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht anerkennen müssen (Rs. C-224/10).

Im konkreten Fall hatte das Landgericht Baden-Baden dem Angeklagten seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis entzogen. Kurz zuvor, als sich der deutsche Führerschein schon in polizeilicher Verwahrung befand, hatte eine tschechische Behörde dem Angeklagten aber bereits eine neue tschechische Fahrerlaubnis und einen entsprechenden Führerschein erteilt. Nach Ablauf der Sperrfrist erweiterte die tschechische Behörde die Fahrerlaubnis auf die Klasse D. Der Angeklagte wurde sodann in Deutschland beim Führen eines Fahrzeuges der Klasse D von der Polizei angetroffen. Das vorlegende Gericht bezweifelte, daß der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt werden könnte.

Der EuGH befand, daß die polizeiliche Verwahrung bereits eine Aussetzung der Fahrerlaubnis dargestellt habe, so daß keine Anerkennungspflicht für die tschechische Fahrerlaubnis bestehe.