Das Oberlandesgericht Hamm wies durch Urteil vom 08.01.2010 (12 U 124/09; PM) eine gegen einen Profifußballer aus dem Ruhrgebiet gerichtete Schadensersatzklage ab.

Die klagende Firma hatte mit dem Profifußballer einen befristeten Beratervertrag abgeschlossen, wonach er sich ausschließlich von dieser Firma beraten und unterstützen lassen sollte. Diesen Beratervertrag kündigte der Fußballer und verlängerte unter Inanspruchnahme von fremden Beratungsleistungen seinen bisherigen mit einem Bundesligisten aus dem Revier bestehenden Spielervertrag. Dieses Verhalten sah die Klägerin als Vertragsverletzung an und verlangte Schadensersatz von zuletzt mehr als 70.000 Euro.

Das Landgericht Bochum (8 O 511/08) hatte diese Schadensersatzklage abgewiesen, die Entscheidung bestätigte der 12. Zivilsenat in zweiter Instanz bestätigt.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß kein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung vorliege, da diese Klausel unwirksam sei. Ein Profifußballer sei weisungsgebundener Arbeitnehmer und könne die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen. Danach seien Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollten, daß ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bediene.

Der Senat ließ die Revision nicht zu.