[Urteil vom 25.08.2009 (II-13 UF 201/08)] machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Jahre 2005 und 2006 geltend.

Der Beklagte hatte aus seinem Einkommen auf den von der Klägerin errechneten Unterhaltsanspruch Zahlungen in Höhe von 3.003,09 € für das Jahr 2005 und in Höhe von 2.361,27 € für das Jahr 2006 erbracht. Zwischen den Parteien stand nicht im Streit, daß der Beklagte aus seinen Einkünften über die geleisteten Zahlungen hinaus keinen Unterhalt aufbringen mußte, hingegen war streitig, welches Schonvermögen dem Beklagten zu bleiben sei.

Das Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte im Hinblick auf das ihm zu belassende Schonvermögen keine weiteren Zahlungen aus seinem Vermögen erbringen müsse.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie war der Ansicht, der Beklagte müsse aus seinem Vermögen weitere Zahlungen erbringen. Es sei ein Gesamtkapital von 189.100 € vorhanden, welches sich auf Grund seiner eigenen früheren Aufstellung aus einer Sparanlage, zwei Lebensversicherungen sowie zwei Wertpapierdepots zusammensetze. Zudem verfüge er, was sie bereits in erster Instanz dargelegt hatte, über vermietete Immobilien im Wert von 338.000 € sowie eine eigengenutzte Immobilie – deren Verwertung zwar nicht verlangt werden könne –deren Wert sich nach seinen Angaben auf weitere 400.000 € belaufe, auch wenn die Kreditbelastungen aus dem Verkauf seines früheren Wohnhauses umgeschuldet worden und die vermieteten Immobilien ebenfalls noch belastet seien.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus, daß der Beklagte nicht verpflichtet sei, Zahlungen aus seinem Vermögen zu erbringen. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Altersvorsorge im Rahmen des Elternunterhalts BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04; BGH, Urteil vom 14.01.2004 – XII ZR 149/01; BGH, Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00) seien keine Vermögenswerte oberhalb des ihm zu belassenden Schonvermögens vorhanden.

Der Unterhaltsschuldner habe zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen, soweit die Verwertung ihn nicht von eigenen Einkünften abschneiden würde oder er das Vermögen zum Bestreiten des eigenen Unterhalts benötige. Bei der Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens sei neben der schwachen Stellung des Elternunterhalts aber zu berücksichtigen, daß ein unterhaltsverpflichtetes Kind seine Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen habe, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet worden sei und seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet habe.

Das gelte jedenfalls soweit der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seine Lebensplanung auf diese Beträge eingestellt habe. Einem nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sei hiernach, da bei ihm keine gesetzliche (primäre) Altersversorgung in Höhe von rund 20% des Bruttoeinkommens erfolge, regelmäßig ein Anteil von rund 20% seines Bruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung zuzubilligen, soweit er die Altersvorsorge auch tatsächlich betreibe, wobei auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen neben Lebensversicherungen als vermögensbildende Aufwendung anzuerkennen sei, da maßgeblich lediglich die Eignung als angemessene Art der Altersvorsorge sei.

Zudem seien bei der Bemessung der individuellen Vermögensfreigrenzen die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, ohne daß dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehe.

Ausgehend hiervon sei auf Seiten des Beklagten im Anspruchszeitraum kein Vermögen oberhalb dieser individuell zu bestimmenden Vermögensfreigrenze vorhanden.

Dem Beklagten stehe ein Schonvermögen im Hinblick auf die zuzubilligende primäre Altersvorsorge aus seinen bisherigen Einkünften sowie der sekundären Altersvorsorge nur aus Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von jedenfalls rund 380.000 € zu.

Die Parteien würden – auf Grundlage einer Berechnung der Klägerin – ein Einkommen des Beklagten aus seiner 20-jährigen nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit seit dem Jahr 1984 in Höhe von insgesamt 1.080.000 € mit jährlich 54.000 € zugrundelegen. Dies führe beim Ansatz von 20% des Bruttoeinkommens mit jährlich 10.800 € zu einem Schonvermögen hinsichtlich der primären Altersvorsorge von 216.000 €.

Soweit dem Beklagten für die sekundäre Altersvorsorge – wie bei einem abhängig Beschäftigungen – weitere 5% des Bruttoeinkommens zugebilligt würden, ergäben sich jährlich weitere 2.700 €, also insgesamt nochmals 54.000 €.

Weiterhin ist die Verzinsung dieser 270.000 € zu berücksichtigen. Die Berechnung der Klägerin, wonach auf den Gesamtbetrag 4% Zinsen angerechnet würden, entspreche bereits nicht der Berechnung des Bundesgerichtshofes, wonach im Rahmen der Altersvorsorge eine Berechnung mit 4% und Zinseszins zu erfolgen habe.

Mit Zins und Zinseszins ergebe sich aber bei einem 20-jährigen Ansparen auf Grundlage der primären Altersvorsorge von monatlich 900 € (bei 10.800 € jährlich) und der sekundären Altersvorsorge von monatlich 225 € (bei jährlich 2.700 €) ein Endkapital von rund 328.570 € hinsichtlich der primären und weiteren rund 82.140 € hinsichtlich der sekundären Altersvorsorge.

Da die Frage eines Unterhaltsanspruchs nach § 1601 BGB danach zu beurteilen, ob während der gleichen Zeit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sei, sei in jedem Fall noch der zwischenzeitliche Zinszuwachs von weiteren 2 Jahren aus dem vorgenannten Endkapital zu berücksichtigen, was zu einem Anwachsen des Altersvorsorgeschonvermögens (Kapital und Zinsen) auf rund 355.380 € hinsichtlich der primären und auf rund 88.840 € hinsichtlich der sekundären Altersvorsorge führt.

Es seien aber noch weitere Zeiträume der Berufstätigkeit zu berücksichtigen.

Aufgrund der teilweisen fehlenden Sozialversicherungspflicht ergebe sich zugunsten des Beklagten auch seit dem Jahr 2004 – entsprechend der obigen Berechnung – eine Erhöhung des Altersvorsorgeschonvermögens. In den Jahren 2004 und 2005 habe der Beklagte ausweislich der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide vom 19.05.2006 für das Jahr 2004 und vom 29.01.2007 für das Jahr 2005 Einnahmen aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von brutto insgesamt 27.843 € (21.065 € + 6778 €) erzielt. Dies ergebe für die primäre Altersvorsorge weitere rund 5.570 € und für die sekundäre Altersvorsorge rund 1.392 €. Ferner seien bei Bruttogesamteinnahmen in diesen beiden Jahren aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit von 24.008 € (5.300 € + 18.708 €) weitere rund 1.200 € für die diesbezügliche sekundäre Altersvorsorge zu berücksichtigen.

Ebenso seien dem Beklagten für den Zeitraum von 1967 bis 1984 – also weitere 17 Jahre – wiederum 5% seiner Bruttoeinkünfte aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für die sekundäre Altersvorsorge zuzubilligen. Die Bruttoeinkünfte würden sich nach der Berechnung der Klägerin für diesen Zeitraum auf insgesamt 105.434,92 € belaufen. Anteilig ergäben sich hieraus durchschnittlich Bruttoeinkünfte von jährlich rund 6.202 € bzw. monatlich rund 517 €. Dies führe zu weiteren 25,85 €, die dem Beklagten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge zuzubilligen seien, was nebst Verzinsung bis in das Jahr 1984 gerechnet 7.510 € und weiter verzinst bis ins Jahr 2005 ein Endkapital von 17.113 € ergibt.

Zusammengefaßt ergebe sich hiernach ein Altersvorsorgeschonvermögen des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der primären Altersvorsorge von 360.950 € (355.380 € + 5570 €), der sekundären Altersvorsorge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von 18.313 € (17.113 € + 1.200 €) und der sekundären Altersvorsorge aus nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von 90.232 € (88.840 € + 1.392 €).

Der Beklagte habe im Unterhaltszeitraum über kein Vermögen oberhalb der sich aus der primären Altersvorsorge und der sekundären Altersvorsorge nur aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ergebenden Schonvermögens von rund 380.000 € verfügt.

Das Kapitalvermögen des Beklagten habe sich allenfalls auf rund 85.000 € belaufen.

Die Klägerin habe das Kapitalvermögen mit 189.100 € beziffert. Rechnerisch ergäben die von ihr genannten Positionen (28.000 € Sparanlage + 64.400 € + 35.700 € + 25.000 € Depot + 16.000 € Depot) aber nur 169.100 €. Da die von der Klägerin genannte 2. Lebensversicherung lediglich 64.400 DM betreffe, ergäben sich unter Ansatz der umgerechnet 38.230,73 € rechnerisch nur 142.930,73 €. Da ausweislich der Abrechnung vom 21.08.2008 tatsächlich – ohne Berücksichtigung von Darlehen – überhaupt nur 30.844,38 € an Garantiekapital nebst Überschußbeteiligung erzielt worden seien, sei dieser Betrag um weitere 7.386,35 € reduzieren.

Aber auch dieser Betrag stelle nicht das vorhandene Kapitalvermögen des Beklagten dar.

Soweit nämlich ausweislich der Abrechnung 12.000 € im Wege eines Darlehens bereits im Jahr 2004 ausgezahlt worden seien, stehe dieser Betrag nicht mehr als Vermögen zur Verfügung. Die erfolgte Kapitalaufnahme könne auch unterhaltsrechtlich nicht als unangemessen angesehen werden, nachdem der Beklagte unter Vorlage von Belegen substantiiert dargelegt habe, in diesem Zeitraum von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen zu sein und im Zuge der durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen dieses Darlehen zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten benötigt zu haben. Damit stünden rechnerisch lediglich noch 123.544,38 € zur Verfügung.

Zudem seien weitere Beträge in Abzug zu bringen. Der Beklagte habe hinsichtlich des einen Depot Auszüge vorgelegt, wonach dieses Depot bereits im März 2004 aufgelöst worden sei, weshalb weitere 25.000 € nicht als Vermögen vorhanden seien.

Da der Beklagte aber auch durch Vorlage des Kontoauszugs hinsichtlich des anderen Depot dargelegt habe, daß hierin lediglich noch ein Anteilswert von rund 150 € vorhanden sei, könne auch insoweit kein Vermögen von 16.000 € berücksichtigt werden. Es verblieben nur 82.694,38 €.

Der Beklagte habe weiterhin – auf Grundlage des Vortrags der Klägerin – allenfalls über ein vermietetes Immobilienvermögen von rund 145.000 € verfügt.

Die Klägerin beziffere auf Grundlage einer in erster Instanz erfolgten Aufstellung den Wert der sechs vermieteten Immobilien mit 163.080,89 €, wobei sie einen Gesamtverkehrswert von 338.000 € und Gesamtbelastungen von 174.919,11 € zugrundegelegt habe.

Auch auf Grundlage dieses Vortrags könne aber allenfalls von einem Immobilienvermögen von 145.422,58 € ausgegangen werden. Der Beklagte habe nämlich die Immobilie – zeitnah – im Jahr 2007 lediglich für 21.000 € veräußern können, weshalb dieser Immobilie auch für die beiden Jahre zuvor kein positiver Vermögenswert zugeschrieben werden könne. Die Klägerin selbst unterstelle für diese Immobilie nämlich Belastungen von 24.341,39 € bei einem von ihr angenommenen Wert von 42.000 €. Es verbliebe nach Abzug der für diese Immobilie in die Berechnung der Klägerin eingestellten Beträge ein Verkehrswert der verbliebenen fünf vermieteten Immobilien von 296.000 € und Belastungen von 150.577,72 €, was den oben genannten Betrag ergebe.

Da dem Schonvermögen nur aus der primären Altersvorsorge und der sekundären Altersvorsorge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von rund 380.000 € ein einsetzbares Vermögen des Beklagten von rund 230.000 € gegenüberstehe, sei der Beklagte nicht verpflichtet, aus seinem Vermögen Elternunterhalt für die Jahre 2005 und 2006 leisten.

Unberücksichtigt geblieben seien hierbei vollständig Beträge aus einer sekundären Altersvorsorge für die Zeiten der nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und der Umstand, daß die gesamten Berufsjahre zugrundezulegen sein dürften, was zu einer weiteren Erhöhung des Schonvermögens führen würde.

Auch die einzelnen zwischen den Parteien streitigen Fragen bedürften bei diesem Sachverhalt keiner Entscheidung oder näheren Aufklärung.

Selbst der Ansatz einer zusätzlichen Altersvorsorge durch die selbstbewohnte Immobilie – welche von den Parteien übereinstimmend als Schonvermögen angesehen werde – von weiteren rund 100.000 € auf Grundlage eines von der Klägerin ohne tatsächliche Anhaltspunkte behaupteten Werts von 400.000 € würde sich nicht auswirken. Bei einer Belastung von dann noch rund 75% käme dem Wohneigentum des bereits 56 Jahre alten Beklagten auf Grund der hohen Fremdbelastung aber auch (noch) keine maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung seiner Altersversorgung zu.

Entgegen der Behauptung der Klägerin zum Wert der Immobilie, die sie offensichtlich auf die in unterschiedlichem Zusammenhang erfolgten Erklärungen des Beklagten zu dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück von 77.500 € und den Baukosten von 328.000 € durch eine Addition dieser Werte stütze, könne zudem dieser Wert nicht angenommen werden. Der Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den 328.000 € um die Gesamtfinanzierungskosten der vollfinanzierten Immobilie handeln solle. Insoweit fehle jeder tatsächliche Anhaltspunkt für den von der Klägerin behaupteten Immobilienwert. Der Beklagte habe auch den diesbezüglichen Ablauf unter Vorlage von Erklärungen der in die Finanzierung eingeschalteten Banken nachvollziehbar dargelegt.

Ob die Immobilie nach dem Vorbringen des Beklagten sogar noch im hälftigen Miteigentum seiner Ehefrau stehe, sei für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unerheblich.

Erst Recht keine Auswirkung hätten die zum Kapitalvermögen strittigen Standpunkte. Soweit die Klägerin nämlich den Beklagten als verpflichtet ansehe, zur Sparanlage weitere Belege vorzulegen, da sie hinsichtlich der angenommenen 28.000 € lediglich eine Hochrechnung bis zum 17.01.2009 vorgenommen habe, habe dies keinen maßgeblichen Einfluß auf die Beurteilung. Umgekehrt wäre nämlich zu berücksichtigen, daß der streitgegenständliche Unterhaltszeitraum mehrere Jahre vor dem von der Klägerin angenommenen Zeitpunkt liege. Ebenso bedürfe keiner weiteren Vertiefung, daß die Auszahlungen der Lebensversicherungen erst zu späteren Zeitpunkten erfolgen würden. Selbst das Einstellen der beiden früheren Werte der beiden Depots des Beklagten, würde zu keinem Vermögen oberhalb des Schonvermögens führen.

Im Rahmen der Gesamtabwägung sei insbesondere mit Blick darauf, daß der Beklagte ausweislich der Renteninformation vom 25.01.2007 – also zeitnah zum streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum – lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von 228,28 € erwirtschaftet gehabt hätte, auch keine Korrektur des jedenfalls zuzubilligenden Altersvorsorgeschonvermögens erforderlich. Dies zeige nämlich, daß der Beklagte auf seine Altersvorsorge durch Vermögenswerte dringend angewiesen sei. So habe z.B. der Zeitraum der Arbeitslosigkeit im Jahr 2004 mit der Folge des Verbrauchs eines Teils der als Altersvorsorge gedachten Lebensversicherung gezeigt, welche Unsicherheiten im Hinblick auf die finanzielle Absicherung des Beklagten bestehen würden. Da seine Altersvorsorge weitgehend auf Immobilien beruhe, lägen weitere Unsicherheiten vor, was der Verkauf der einen Immobilie zu einem Wert unterhalb der vorhanden Belastungen verdeutlicht hätte.

42B.