Das Oberlandesgericht Koblenz befaßte sich in dem Verfahren 12 U 25/05 mit einer Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall im Bereich von Wirtschaftswegen.

Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel „Rechts vor Links”. Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Sie nahm daher das von links kommende Auto des Beklagten nicht wahr und stieß mit diesem Auto, das die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers zu beachten gehabt hätte, zusammen.

Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger durch Urteil vom 13.02.2006 Schadensersatz allerdings nur nach einer Quote von 66% zu. Das Gericht gelangte insofern zu der Überzeugung, daß die Ehefrau des Klägers den Verkehrsunfall schuldaft mitverursacht habe und sich ein Mitverschulden von 1/3 zurechnen lassen müsse.

An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müßten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.