Und immer wieder ein Thema: Radargeräte … Insofern möchten wir heute auf den Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 16.06.2008 (5 SsOWi 280/08), in welchem das Gericht die erhobene Rechtsbeschwerde als erhobene Verfahrensrüge schon  bereits als unzulässig zurückwies, da sie nicht in einer den Anforderungen von § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden sei, hinweisen.

Das Gericht war nämlich der Ansicht, daß auch die in zulässiger Weise erhobene Sachrüge die vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils decke und keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lasse.

Das Oberlandesgericht war insofern der Auffassung, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften tragen würde.

Aus den Urteilsgründen ergebe sich nämlich, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem standartisierten Meßverfahren mittels des Verkehrsradargerätes „Multanova 6 F“, das bis zum 31. Dezember 2007 geeicht gewesen sei, unter Abzug eines Toleranzwertes von 3 % festgestellt worden sei, ohne daß Störungen am Meßgerät während des Einsatzes aufgetreten seien.

Auch der Rechtsfolgenausspruch halte der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. Die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG im Hinblick auf den verwirklichten Tatbestand eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergebe sich, daß der Betroffenen bereits wegen einer vorherigen, rechtskräftig festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung vorbelastet sei.

Es sei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € verhängt worden war. Der Betroffene habe damit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der vorgenannten Entscheidung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen. Anhaltspunkte dafür, daß der vormalig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich ein geringes Verschulden des Betroffenen zugrunde gelegen habe lägen nicht vor. Aus der Höhe der seinerzeit verhängten Geldbuße von 80,00 €, die oberhalb der hierfür in der Tabelle 1 c als Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV unter lfd. Nr. 11.3.5 vorgesehenen Regelbuße liege, sei vielmehr zu schließen, daß eine lediglich leichte Fahrlässigkeit seinerzeit nicht vorgelegen habe.

Nach den vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen beruhe die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen auch im vorliegenden Fall nicht nur auf einem Augenblicksversagen und damit einem leichten Verschulden. Nur dann wäre trotz Vorliegens eines Regelfalles nach § 4 Abs. 2 BkatV die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 25 StVG nicht gerechtfertigt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe der Betroffene vor Erreichen der Meßstelle bereits drei beidseitig an der Bundesautobahn aufgestellte Zeichen 274 nach der StVO, durch die die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h mit dem Zusatzschild „Straßenschäden“ beschränkt worden sei, passiert gehabt. Diese Verkehrszeichen hätten die besondere Aufmerksamkeit des Betroffenen hervorrufen müssen.

Die Entscheidung des Tatrichters, von der von ihm erkannten Möglichkeit, ausnahmsweise vom Regelfahrverbot abzusehen, vorliegend keinen Gebrauch zu machen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand allein, daß der Betroffene schwerbehindert und auf die Benutzung von Gehhilfen angewiesen sei und dieser im Mai 2007 an einem Aufbauseminar einer Fahrschule teilgenommen habe, rechtfertige ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht.