In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Meinerzhagen ging es in dem Urteil vom 17.08.2011 (4 C 390/09) um einen Verkehrsunfal, der sich auf dem Parkplatz einer Firma ereignet hatte. So war der 4jährige Sohn des Beklagten mit seinem Kinderroller gegen das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Klägers gestoßen, als er mit seinem Roller rechts neben dem Fahrzeug des Klägers gestanden und beabsichtigte hatte, einen Ast vom Boden aufzuheben. Dabei hatte er sich gebückt und den Roller losgelassen, der sodann mit dem Lenker gegen die rechte hintere Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen war. Der Vater des Kindes, der dies mitbekommen hatte, hatte daraufhin seinen Sohn angeschrien, so daß dieser erschrak und den zwischenzeitlich aufgehobenen Roller erneut fallen ließ. Dieser fiel wiederum mit dem Lenker gegen die rechte hintere Beifahrerseite des Pkw des Klägers.

Der Kläger machte aufgrund dieses Ereignisses insgesamt Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.421,24 € geltend.

Er behauptete, durch jeden der beiden Anstöße sei an seinem Fahrzeug jeweils eine Beule in der hinteren rechten Seitenwand seines Pkw entstanden. Relevante Vorschäden habe der Pkw an der hinteren rechten Seitenwand nicht gehabt. Der Beklagte habe zudem seine Aufsichtspflicht verletzt, weil er seinen damals erst 4-jährigen Sohn im Verkehrsraum mit seinem City-Roller herum fahren haben lassen, ohne sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten.

Der Vater des Jungen hingegen behauptete, die von der Klägerseite geschilderten Schäden seien nicht auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen. Es handele sich vielmehr um Vorschäden.

Das Gericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und wies sodann die Klage ab, der der Kläger nicht habe beweisen können, daß die beiden Beulen an der hinteren rechten Seitenwand auf den Vorfall zurückzuführen seien. Insofern könne dahinstehen, ob der Beklagte hier seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem damals 4-jährigen Sohn verletzt habe oder nicht.

Zum geltend gemachten Schaden habe der Sachverständige ausgeführt, daß die vordere der beiden Eindellungen in einer Höhe von 77 – 78 cm in der Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs zweifelsfrei nicht durch den umfallenden Tretroller verursacht worden sein könnte. Es liege eine leicht schräge Streifrichtung nach oben vor, die außerdem von hinten nach vorne zeige. Der Lenker des Tretrollers habe sich jedoch in einer bogenförmigen Abwärtsbewegung befunden müssen. Diese Eindellung stelle damit einen Altschaden dar, der eher durch die Kante einer sich öffnenden Tür eines anderen geparkten Fahrzeugs entstanden sei.

Bei der hinteren Eindellung in etwa gleicher Höhe lasse es sich nicht ausschließen, daß diese durch den Anprall des Tretrollerlenkers entstanden sei. Hier ließen sich leicht bogenförmige feine Kratzer erkennen, so daß diese durch den Anprall des Tretrollerlenkers entstanden sein könnte. Zudem sei noch ein tiefgehender Steinschlagschaden bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen Krämer vorhanden. Außerdem sei noch eine weitere Eindellung oberhalb der streitgegenständlichen Eindellungen in einer Höhe von etwa 83 – 84 cm vorhanden, wobei sich nicht feststellen lasse, ob es sich hierbei um einen Altschaden oder einen erst im Nachhinein entstandenen Schaden handele.

Darüber stellte der Sachverständige fest, daß die eine Eindellung, die durch den Anstoß des Tretrollerlenkers entstanden sein könnte, aus technischer Sicht nicht zu einer Schadensvertiefung bzw. Schadenserweiterung hinsichtlich der Altschäden geführt habe.

Die Feststellungen des Sachverständigen genügten daher nicht, um den Nachweis der Unfallbedingtheit der von der Klägerseite behaupteten Schäden zu führen.

Zwar verringere die Vorschrift des § 287 ZPO das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten. Der Geschädigte müsse nicht nachweisen, daß es ausgeschlossen sei, daß ein zu dem Schadensereignis kompatibler Schaden durch ein früheres Ereignis entstanden sei. Es genüge vielmehr, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß der Schaden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sei.

Auch diesen erleichterten Beweis habe der Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht führen können. Der Sachverständige habe festgestellt, daß eine der streitgegenständlichen Dellen zweifelsfrei nicht durch den umfallenden Tretroller verursacht worden sei. Hinsichtlich der anderen Delle habe er lediglich ausgeführt, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß diese auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sei. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür sei damit gerade nicht festgestellt worden. Vielmehr zeige die Formulierung des Sachverständigen, daß die zweite streitgegenständliche Delle lediglich möglicherweise auf das Schadensereignis zurückzuführen sei.

Zudem habe der Kläger bestritten, daß an der hinteren rechten Seitenwand seines Fahrzeugs relevante Vorschäden vorhanden gewesen seien.

Der Sachverständige habe jedoch ausgeführt, daß die zweite streitgegenständliche Delle in jedem Fall nicht auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sei, und es sich damit um einen Vorschaden handele. Auch aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen. Denn stehe fest, daß nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweise, auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, und mache der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreite er das Vorliegen solcher Vorschäden, so sei ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten; denn aufgrund des Vorschadens lasse sich nicht ausschließen, daß auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden seien (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.06.2004, 16 U 195/03).