Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Beschluß vom 24.06.2009 (3 Ss 235/09), daß die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige.

Damit bestätigte das Gericht die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Das Landgericht habe nach dem festgestellten Sachverhalt zu Recht angenommen, daß der Angeklagte am 18. Mai 2007 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, ohne im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis im Sinne von § 21 Abs. 1 StVG zu sein.

Im Tatzeitpunkt sei der Angeklagte zunächst weder aufgrund seiner 1997 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis noch aufgrund des im Jahr 1999 in Polen erworbenen Führerscheins berechtigt gewesen, ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Bundesgebiet zu führen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Rhaden vom 24. Juni 2003 sei seine deutsche Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 3 StGB erloschen gewesen. Im Hinblick auf den am 16. April 1999 von der polnischen Republik ausgestellten Führerschein spräche bereits viel dafür, daß dieser in Deutschland von vornherein nicht anerkennungsfähig gewesen sei, weil der Erteilungszeitpunkt aufgrund der am 28. August 1998 und – kurz zuvor – am 1. April 1999 erfolgten Verurteilungen des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Lauf einer strafgerichtlichen Sperrfrist gefallen sei.

Insoweit würden allerdings gegen den Angeklagten verhängte Führerscheinsperren in dem angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Die Frage nach der Gültigkeit des „ersten“ polnischen Führerscheindokuments könne letztlich aber dahin stehen.

Im Tatzeitpunkt habe der Angeklagte von diesem im Bundesgebiet jedenfalls keinen Gebrauch mehr machen dürfen.

Da bei ausländischen Fahrerlaubnissen der Erteilungsakt des Ausstellerstaates nicht beseitigt werden könne, erlische bei ihnen bereits kraft Gesetzes und ohne gesonderte Anordnung nach § 69 b Abs. 1 S. 1 StGB das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Dies gelte auch für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen.

Dementsprechend habe der rechtskräftige Fahrerlaubnisentzug für den polnischen Führerschein des Angeklagten die Aberkennung des Rechts zur Folge gehabt, mit dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Nach Ablauf der zuletzt gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Rhaden vom 13. September 2005 verhängten Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten habe die zuvor erteilte Fahrerlaubnisse auch nicht wieder aufgelebt.

Vielmehr hätte der Angeklagte zunächst gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis oder nach § 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 FeV die Berechtigung beantragen müssen, um von seinem in Polen erworbenen Führerschein im deutschen Kraftverkehr wieder Gebrauch machen zu dürfen. Dies hat er nach den Urteilsfeststellungen aber gerade nicht getan.

In zutreffender Bewertung der Sach- und Rechtslage sei die Berufungskammer auch davon ausgegangen, daß sich für den Angeklagten zur Tatzeit eine Fahrberechtigung insbesondere nicht aus dem am 23. Januar 2007 in Polen erworbenen Führerschein ergeben habe.

Nach Art. 1 Abs. 2 der EG-Führerschein-Richtlinie (91/439/EWG v. 29. Juli 1991 – zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 – Abl. L 284 v. 31. Oktober 2003 und neu gefaßt durch die Richtlinie 2006/126/EG v. 20. Dezember 2006) seien die EU-Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich zur vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen verpflichtet. Dieses Anerkennungsprinzip habe der Europäische Gerichtshof mehrfach in Entscheidungen (zu vgl. EuGH Urteil v. 29. Februar 1996 – C-193/94 „Skanavi und Chryssanthakopoulus“; Urteil v. 29. Oktober 1998 – C-230/97 „Awoyemi“; Urteil v. 29. April 2004 – C-476/01 „Kapper“; Beschluss v. 6. April 2006 – C-227/05 „Halbritter“) zugunsten der Freizügigkeit, eines effektiven Binnenmarktes sowie zur Schaffung harmonisierter Mindeststandards herausgestellt und dahinter die Befugnisse der jeweiligen Mitgliedstaaten zurücktreten lassen. Dabei habe der EuGH deutlich gemacht, daß die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestvorgaben (Art. 7 EU-FSch-RiLi) ausschließlich in die Kompetenz des den Führerschein ausstellenden Staates falle. Deshalb sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis von der Einhaltung der in seinem Hoheitsgebiet geltenden Führerscheinvorschriften, z.B. von strengeren ärztlichen Untersuchungen, abhängig zu machen. In Konsequenz hätte auch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dem Angeklagten die Fahrberechtigung aufgrund des polnischen Führerscheins nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er sich nach dem vorangegangenen Führerscheinentzug wegen mehrerer Trunkenheitsfahrten zunächst einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hätte unterziehen müssen.

Diese mit § 28 Abs. 1 S. 1 FeV in nationales Recht umgesetzte Anerkennungspflicht der deutschen Fahrerlaubnisbehörde gelte nach Abs. 4 dieser Vorschrift (Art. 8 Abs. 4 EU-FSch-RiLi) jedoch nur eingeschränkt. Danach bestehe aufgrund einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis eine Fahrberechtigung unter anderem dann nicht, wenn der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 7 FeV.

Der Angeklagte habe vorliegend nach seiner eigenen Einlassung die gesamte Zeit über in Deutschland gewohnt und damit den polnischen Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben. Obgleich es den deutschen Behörden nach der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich verwehrt sei, die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, habe der EuGH mittlerweile zur Bekämpfung eines „Führerscheintourismus“ die Befugnisse der Mitgliedstaaten gestärkt. So bestehe keine Anerkennungspflicht, wenn sich aus Angaben in dem ausländischen Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe, daß das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden sei (EuGH, Urteile v. 26. Juni 2008 – C-334/06; C-335/06; C-336/06). Vorliegend lasse sich dies allein anhand des Führerscheindokuments und der polnischen Meldebescheinigung vom 26. Oktober 2006 nicht nachhalten. Ob eine Fahrberechtigung auch dann verneint werden könne, wenn der Betroffene – wie vorliegend – die Nichteinhaltung des Wohnsitzprinzips selbst einräume, sei bislang noch nicht entschieden. Diese Frage liege dem EuGH derzeit aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des VG N vom 23. September 2008 vor. Die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bedürfe letztlich keiner abschließenden Entscheidung, denn im vorliegenden Fall greife jedenfalls der Ausschlußgrund des Abs. 4 Nr. 4.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV kommt eine Fahrberechtigung denjenigen Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis nicht zu, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Vorschrift betrifft die Fälle der sog. isolierten Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB.

Auch wenn diese Bestimmung in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich genannt werde, habe die Kammer zu Recht darauf verwiesen, daß der Angeklagte die „zweite“ polnische Fahrerlaubnis erworben habe, obwohl ihm aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu dieser Zeit keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. So sei gegen ihn zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Rhaden vom 13. September 2005 eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten angeordnet worden. Unbeschadet des in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten Rechtskraftdatums folge aus dem zeitlichen Zusammenhang, daß die Fahrerlaubnissperre zur Zeit der Erlaubniserteilung am 23. Januar 2007 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zu keiner anderen Bewertung führe, daß sich die Tat vom 18. Mai 2008 und damit zu einem Zeitpunkt ereignet habe, zu dem die strafgerichtlich verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland komme es nicht auf den Zeitpunkt ihrer „Benutzung“, sondern auf den der Ausstellung an. Maßgeblich sei allein der in der Erlaubniserteilung liegende rechtsbegründende Verwaltungsakt. Dieser könne nachträglich nicht durch den zeitlichen Wegfall der Gründe, die zu seiner Nichtigkeit geführt hätten, Wirksamkeit erlangen.

Zur Tatzeit sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings kontrovers beurteilt worden, ob ausländische EU-Führerscheine im Interesse der Freizügigkeit auch dann anerkannt werden müßten, wenn ihre Ausstellung in den Lauf einer Sperrfrist falle. Die eine Anerkennungspflicht bejahende Auffassung sei nunmehr durch die Rechtsprechung des EuGH überholt. Mit dem von der Kammer in Bezug genommenen Beschluß vom 3. Juli 2008 (C-225/07 „Möginger“) sowie mit den Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen „Wiedemann“ und „Zerche“, a.a.O.) habe der EuGH ausdrücklich entschieden, daß ausländische EU-Führerscheine – auch nach Ablauf der Sperrfrist – nicht anzuerkennen seien, wenn zum Zeitpunkt der Neuerteilung eine im Inland verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Anderenfalls würde die zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr den Mitgliedstaaten in Art. 8 Abs. 4 EU-FSch-RiLi eingeräumte Befugnis, von einer Anerkennung abzusehen, jeder Inhalt genommen (zu vgl. EuGH, a.a.O.). Laut Rechtsprechung des EuGH sei damit in einer solchen Fallkonstellation – wie der vorliegenden – die innerstaatliche Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Demnach sei der Angeklagte aufgrund des am 23. Januar 2007 in Polen ausgestellten Führerscheins zur Teilnahme am deutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 FeV berechtigt gewesen. Diese Rechtsfolge habe sich direkt aus dem Gesetz ergeben, so daß es zuvor keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde bedurft habe.

Darüber hinaus würen auch die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 StVG keinen revisiblen Mangel erkennen lassen.

Die Kammer habe mit zutreffenden Erwägungen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten bejaht.

Der Angeklagte habe gewußt, daß er im Tatzeitpunkt keine gültige deutsche Fahrerlaubnis mehr besaß und daß er den polnischen Führerschein vom 23. Januar 2007 erworben hatte, während gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland eine Führerscheinsperre lief.

Sofern er sich dahin eingelassen habe, gleichwohl auf die Wirksamkeit der polnischen Fahrerlaubnis vertraut zu haben, habe die Kammer zu seinen Gunsten einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB angenommen (vgl. zur Ablehnung eines Verbotsirrtums OLG O 2. Strafsenat, Beschluss v. 15. Mai 2007 – 2 St OLG Ss 50/07).

Die Unvermeidbarkeit des Irrtums habe die Kammer zu Recht verneint. Der Umstand, daß die polnische Fahrerlaubnis bei polizeilichen Kontrollen unbeanstandet geblieben sei, habe bereits unter Berücksichtigung der geringen Zeitspanne zwischen dem denkbar frühesten Ablauf der Sperrfrist am 12. März 2007 und dem Tatzeitpunkt am 18. Mai 2007 keinen Vertrauenstatbestand schaffen können; zumal den kontrollierenden Polizeibeamten der frühere Fahrerlaubnisentzug und die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten nicht zwangsläufig bekannt gewesen seien müßten. Ebenso könne sich der Angeklagte mit Erfolg weder auf die (erst) im Zuge des Strafverfahrens von ihm eingeholte Auskunft der polnischen Fahrschule und die von dieser bestätigte Gültigkeit der Fahrerlaubnis, noch darauf berufen, daß die deutsche Fahrerlaubnisbehörde im Herbst 2008 auf der Grundlage seiner polnischen Fahrerlaubnis einen Führerschein mit Chipkarte ausgestellt habe. Beides sei für seine Unrechtseinsicht zur Tatzeit ohne Belang. Auch wenn die Kammer bei der Annahme einer Erkundigungspflicht des Angeklagten unberücksichtigt gelassen habe, daß zur Tatzeit – wie oben aufgezeigt – die obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich und dementsprechend keine eindeutige Auskunft zur Frage der Gültigkeit einer während einer Sperrfrist ausgestellten ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu erwarten gewesen sei, führe dies bei der Vermeidbarkeitsbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage könne hier nicht die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums begründen.

In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliege, sei es eine Frage der Zumutbarkeit, ob der Betroffene die – möglicherweise verbotene – Handlung unterlassen müsse, bis die Rechtslage geklärt sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Zuwartens seien das Interesse des Einzelnen an der Vornahme der fraglichen Handlung und das Interesse der Allgemeinheit am Unterlassen dieser Handlung gegeneinander abzuwägen und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Diese Abwägung führe hier dazu, daß der Angeklagte zunächst auf das Führen von Kraftfahrzeugen hätte verzichten müssen. Insoweit habe sich zu seinen Lasten maßgeblich seine „Führerschein-Vorgeschichte“, die gegen ihn angeordneten Führerscheinsperren sowie die gesamten Umstände des Führerscheinerwerbs in Polen auswirken müssen. Der Angeklagte sei – wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sei – seit 1998 mehrfach wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Aufgrund dessen hatte er seinen deutschen Führerschein verloren und unterlag in der Bundesrepublik wiederholt strafgerichtlichen Führerscheinsperren. Die polnische Fahrerlaubnis habe er am 23. Januar 2007 während des Laufs einer solchen Sperrfrist erworben. Nach den getroffenen Urteilsfeststellungen habe er dabei gezielt das Wohnsitzerfordernis umgangen, indem er nur vorgeblich seinen Aufenthalt in Polen angemeldet habe, während sein Wohnsitz sich tatsächlich in Deutschland befunden hätte. Wie der Angeklagte eingeräumt habe, sei die Aufenthaltsanmeldung nur zum Zwecke der Fahrerlaubniserteilung erfolgt. Dies zeige aber mehr als deutlich, daß der Erwerb des Führerscheins in Polen und dessen Verwendung in Deutschland nichts mit der durch Art. 1 Abs. 2 EU-FSch-RiLi gewährleisteten Freizügigkeit und der Wahrnehmung von Grundfreiheiten zu tun gehabt hätte. Der Angeklagte habe sich im Gegenteil – im Rahmen eines klassischen „Führerscheintourismus“ – bewußt nach Polen begeben und dort unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis und unter Umgehung der deutlich strengeren deutschen Ausstellungsvoraussetzungen eine Fahrerlaubnis erworben. Unter diesen Umständen habe er aber nicht auf deren Gültigkeit vertrauen dürfen. Eine andere Interessengewichtung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Angeklagte als Berufskraftfahrer auf seinen Führerschein angewiesen sei. Er sei in Deutschland seit dem Urteil des Amtsgerichts Rhaden vom 24. Juni 2003 bis zum 12. März 2007 nahezu durchgehend mit einer Sperrfrist belegt gewesen und habe die Rechtswidrigkeit des Führerscheinerwerbs in Polen gekannt. Als weiteres entscheidendes Abwägungskriterium komme hier vor allem das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinzu. Der Angeklagte sei in der Vergangenheit allein drei Mal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr belangt worden. Unter Berücksichtigung seiner dadurch dokumentierten Alkoholauffälligkeit und Unzuverlässigkeit erscheine seine Eignung als Kraftfahrer gerade in dem gefahrenträchtigen Güterverkehr mehr als zweifelhaft. Die beruflichen Interessen des Angeklagten hätten deshalb hinter dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zurückzustehen. In der Gesamtschau sei es ihm durchaus zumutbar gewesen, von dem Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen.

Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe sei insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Kammer diese dem Normalstrafrahmen des § 21 StVG entnommen und mit Blick auf die Vorverurteilungen des Angeklagten und die gesamten Umstände des Fahrerlaubniserwerbs eine Milderung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt habe. Die Darlegungen der Kammer genügten den Begründungsanforderungen, die gemäß § 47 StGB an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zu stellen sind und ließen auch bezüglich der herangezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die verhängte Bewährungsstrafe von fünf Monaten sei der Höhe nach angemessen. Unter Berücksichtigung der zum Teil einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten begegne auch die nach den §§ 69 Abs. 1, 69 a StGB angeordnete Sperrfrist von noch 24 Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.