Das Sozialgericht Aachen wies durch Urteil vom 05.07.2011 (S 13 KR 149/10) die auf Zahlung von Wahltarif-Krankengeld vom 29.06. bis 06.12.2010 in Höhe von kalendertäglich 50,00 gerichtete Klage ab.
Der Kläger, bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Krankengeldanspruch – als Wahltarif – ab der 7. Woche AU , hatte am 18.05.2009 einen Arbeitsunfall erlitten; eine LKW-Ladeklappe war ihm gegen die rechte Schulter und den rechten Arm geschlagen. Dabei erlitt er eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk und einen Sehnenriß. Ab 18.05.2009 war der Kläger deshalb arbeitsunfähig. Der Chirurg bescheinigte dies für die Zeit vom 18.05. bis 06.12.2009.
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) erkannte den Arbeitsunfall an, eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch nur für die Zeit vom 19.05. bis 28.05.2009 und zahlte auch nur insoweit Verletztengeld (Bescheide der Gartenbau-BG vom 06.10.2009).
Im Rahmen der Prüfung eines Krankengeldanspruchs aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) veranlaßte die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 25.11.2009. Darin wurde festgestellt, daß der Kläger spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen nicht weiter arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Gericht urteilte, die Beklagte habe zurecht die Zahlung von Wahltarif-Krankengeld abgelehnt.
Der Kläger habe von der gem. § 53 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. § 31 der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Wahltarif „Krankengeld“ mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 31 Abs. 14 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009) in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR gewählt.
Die siebte Woche der Arbeitsunfähigkeit habe gerechnet vom Tag des Arbeitsunfallereignisses (18.05.2009) am 29.06.2009 begonnen. Für das Wahltarif-Krankengeld würden die allgemeinen Grundsätze nach dem SGB V gelten (vgl. z.B. § 31 Abs. 13, 15, 17, 18 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009).
§ 11 Abs. 5 SGB V (auf den ausdrücklich auch die Satzung in § 31 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung ab 01.07.2010 Bezug nehme) bestimme, daß auf Leistungen kein Anspruch bestehe, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen seien.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 18.05. bis 06.12.2009 auf den (anerkannten) Arbeitsunfall vom 18.05.2009 zurückzuführen gewesen sei, bestünde bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Krankengeld.
Aber auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit, wie die Gartenbau-BG festgestellt habe, nur bis 28.05.2009 durch den Arbeitsunfall bedingt gewesen sei und der Kläger deshalb im streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, bestünde kein Anspruch auf Auszahlung der Wahltarifleistung, weil der Krankengeldanspruch geruht habe.
Gemäß § 31 Abs. 17 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009 (§ 31 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung ab 01.07.2010) gelte u.a. § 49 SGB V entsprechend. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten würden. Arbeitseinkommen sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei (§ 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV).
Aus den Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Daten über die Monats- und Jahresbetriebsergebnisse der Jahre 2007, 2008 und 2009 ergäbe sich, daß der Kläger auch im Jahre 2009 und speziell nach dem Arbeitsunfall vom 18.05.2009 im hier streitbefangenen Zeitraum unvermindert, ja sogar im Vergleich zum Vorjahr gesteigertes Arbeitseinkommen erzielt habe. Dies sei nicht zuletzt auf seine Mitarbeit im Betrieb zurückzuführen. Der Kläger habe zwar nicht mehr wie zuvor körperlich im Gartenbaubereich mitarbeiten können; jedoch sei er nur in dieser Sparte seines Betriebes arbeitsunfähig gewesen; dagegen habe er im Büro und im Bereich des Vertriebs von Baugeräten noch arbeiten können und habe dies nach eigenen Angaben auch getan.
Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Bereich der Gartenbautätigkeit habe nicht zu einer Verminderung seines Arbeitseinkommens geführt, sondern der Kläger habe durch die Verlagerung seiner Tätigkeit in den Bereich des Baugerätevertriebes sogar eine Steigerung seines Arbeitseinkommens, das nach dem Einkommensteuerrecht als einheitliches Gesamteinkommen aus den beiden Betriebssparten resultiere, erzielen können.
Dies begründet das Ruhen des Krankengeldanspruchs.
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