In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um einen Vorfall am 13.06.2006, als der Betroffene mit seinem Pkw Bentley, außerorts geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit fast 160 km/h deutlich überschritt. Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs war mittels Lasermessung ermittelt worden. Eingesetzt worden war das Geschwindigkeitsmessgerät RIEGL FG 21-P.
Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs wurde durch mit 162 km/h ermittelt, gemessen wurde in einer Entfernung von 630 m. Abzüglich 3 % Toleranz, aufgerundet 5 km/h, ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 157 km/h, die zulässige Höchstgeschwindigkeit war somit somit um 57 km/h überschritten worden.
Das Amtsgericht hatte auf Vorsatz erkannt und ausgeführt, aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des lauten Geräusches seines Fahrzeugs gehe das Gericht davon aus, daß dem Betroffenen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewußt gewesen sei und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tatsächlich bemerkt habe.
Im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung hatte das Amtsgericht ausgehend vom Regelsatz für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 51 km/h in Höhe von 150,00 Euro eine Erhöhung um 50 Prozent wegen Vorliegens von Vorsatz und von weiteren 100,00 Euro wegen der verkehrsrechtlichen Vorbelastungen für angemessen angesehen. Im übrigen hatte es ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Fahrverbot lediglich versehentlich nicht verkündet und begründet worden war.
Hiergegen richteten sich der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen und die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen des nicht verhängten Fahrverbotes wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14.07.2008 (4 Ss OWi 464/08) zurück mit der Begründung, das Rechtsmittel sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung „Rechtsbeschwerde wegen nichtverhängter Nebenfolge“ könnten allenfalls als Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch angesehen werden, nicht aber als ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hin setzte das Oberlandesgericht die Geldbuße des weiteren auf 225,00 herab und führte hierzu aus, daß Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die verkehrsrechtlichen Vorbelastungen bußgelderhöhend berücksichtigt, obwohl insoweit aufgrund der unzähligen Terminsaufhebungen und -neubestimmungen insoweit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG Tilgungsreife hinsichtlich aller Vorbelastungen eingetreten gewesen sei und damit – unabhängig vom Bestehen einer Überliegefrist – ein Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 8 StVG bestanden habe.
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