Das Oberlandesgericht Köln wies durch Beschluß vom 27.06.1997 (Ss 342/97 (Z) – 193 Z –) eine Rechtsbeschwerde zurück, da siw auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten sei (§ 80 Abs. 1 OWiG).

Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht sei dem Hilfsantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verläßlichkeit der Geschwindigkeitsmessung mit der Laserpistole Rigl LR 90-235 P aus unzutreffenden Erwägungen nicht nachgegangen, sei schon nicht zulässig erhoben im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil das Vorliegen konkreter Meßfehler nicht bestimmt behauptet, sondern lediglich die Auffassung vertreten worden sei, diese könnten bei einer sachverständigen Überpfrüfung des Meßverfahrens „nicht ausgeschlossen“ werden (vgl. Senat VRS 78, 467).

Die Geschwindigkeitsermittlung durch Verwendung einer Laserpistole des Fabrikats Riegl sei als standardisiertes technisches Meßverfahren anerkannt (vgl. Senat, Beschluß vom 19.11.1996 – Ss 343/96 (Z) -).