Das Landgericht Aachen sprach in seinem Urteil vom 05.11.2010 (7 O 127/10) dem Kläger anläßlich eines stattgefundenen Verkehrsunfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu.

Der Verkehrsunfall des damals 11jährigen Klägers hatte sich dergestalt ereignet, daß der Busfahrer nach Schulschluß mit einem Gelenkbus im Linienbetrieb eine Haltestelle anfuhr, an der sich mehrere hundert Schüler drängten, um in verschiedene Busse einzusteigen. Während sich der Bus dem vorgesehenen Haltepunkt annäherte, kam der Kläger zu Fall, wurde durch das Rad der Mittelachse des Busses eingequetscht und vom Reifen ein Stück mitgeschleift, von dem Rad jedoch nicht überrollt. Dabei erlitt der Kläger eine Absplitterung im Bereich des rechten Mittelfußknochens, eine schwere Unterschenkelprellung des rechten Beins mit einer Hautablederung sowie eine große Wunde auf dem Spann des rechten Fußes. Eine zunächst von den Ärzten in Aussicht genommene Hauttransplantation wurde nicht durchgeführt. Nach Verheilen der Wunde auf dem rechten Spann verblieb dort aber dauerhaft eine Narbe, die die Größe einer Handfläche aufweist. Der Kläger wurde zunächst fünf Tage stationär in einem Krankenhaus behandelt, wo er sich ein Zimmer mit zwei erwachsenen Patienten teilen mußte. Über eine Zeit von zwei Wochen seit dem Unfall konnte der Kläger die Schule nicht besuchen. Insgesamt drei Wochen mußte er eine Gipsschiene tragen. Gehhilfen mußte der Kläger etwa 2 1/2 Monate. Erst nach drei Monaten nach dem Verkehrsunfall konnte das Kind darüber hinaus wieder Sport treiben, wobei es bis zum Unfall regelmäßig am Schulsport und privat am Training des Fußballvereins teilgenommen hatte. Nach einem Arztbericht des behandelnden Krankenhauses war ein Dauerschaden nicht ausgeschlossen.

Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, daß nach der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, daß an der Haltestelle ein erhebliches Gedränge geherrscht habe. Daß der Kläger sich ebenfalls in diesem Gedränge befunden habe und zu Fall gekommen sei, gereiche ihm allein jedoch nicht zum Vorwurf eines Mitverschuldens.

Die Schüler, die näher zum Bus stehen, würden mitunter zwangsläufig gegen die sich nähernden Busse an der Haltestelle gedrängt werden, weil von hinten zahlreiche Schüler nachdrängten.

Außerdem sei es allgemein bekannt, daß eine einzelne Person ihre Bewegungen in einem solchen Gedränge nicht mehr uneingeschränkt nach dem eigenen Willen steuern könne

Daß der Kläger selbst in vorwerfbarer Weise zu den Türen des Busses drängt habe oder sich gar am Bus festgehalten habe, als dieser noch gefahren sei, sei nicht nachgewiesen.

Auf einen unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluß könne sich der Busfahrer auch nicht berufen. Ein solcher Ausschluß würde lediglich bei einem typischen Schulunfall gelten, also einen Unfall, der typischerweise im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehe. Hier liege jedoch ein Unfall im Straßenverkehr vor, der auf das Gedränge an einer Haltestelle zurückzuführen sei. Ein solches Gedränge mag zwar typischerweise an Haltestellen stattfinden, die sehr stark von Schülern frequentiert würden. Dieses Gedränge sei aber nicht auf den eigentlichen Schulbetrieb, sondern darauf zurückzuführen, daß eine größere Anzahl von Schülern zeitgleich versuche, einen Bus zu besteigen. Das Ende des Schulbetriebs sei zwar ursächlich dafür, daß es zu einer größeren Ansammlung von Schülern kommen könne. Dieser Umstand sei aber nicht spezifisch auf den Schulbetrieb zurückzuführen, für den der unfallversicherungsrechtliche Haftungsausschluß konzipiert sei.

Der Höhe nach hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen.

Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Kläger zwar mit fünf Tagen nur vergleichsweise kurz stationär im Krankenhaus behandelt werden mußte. Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 5.000,00 € würden regelmäßig nur bei deutlich längeren stationären Krankenhausaufenthalten zugesprochen. Hier sei aber zu berücksichtigen, daß auf ein elfjähriges Kind ein Krankenhausaufenthalt belastender wirke als auf einen Erwachsenen oder einen älteren Jugendlichen, weil es die Trennung vom häuslichen Umfeld als belastender empfinde. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Kläger für mehr als zwei Monate auf Gehhilfen angewiesen gewesen sei und erst nach mehr als drei Monaten habe wieder Sport treiben können. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei schließlich auch dadurch gerechtfertigt, daß der Kläger am Spann des rechten Fußes eine dauerhaft sichtbare Narbe behalten habe, wobei jedoch wiederum zu berücksichtigen sei, daß eine Narbe am Fuß zumindest im Alltag nicht in besonderer Weise entstellend wirke, weil sie üblicherweise vom Schuhwerk verdeckt sein werde.