In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Klage eines Fußgängers, der stark alkoholisert (BAK: 2,51 %) bei Dunkelheit  bäuchlings auf der Fahrbahn gelegen hatte – zudem auf dem dunkleren Fahrbahnteil, dunkel bekleidet war und insbesondere in Längsrichtung mit dem herannahenden Autofahrer zugewandten Füßen -, und von einem Pkw, der sich mit der Geschwindigkeit von 50 km/h (statt erlaubter 70 km/h) genähert hatte, überfahren worden war.

Das Gericht wies die Berufng durch Urteil vom 25.11.2010 (7 U 103/10) als unbegründet zurück.

Das Gericht führte aus, daß der Fußgänger wegen der ungewöhnlichen Position und des dunklen Hintergrundes besonders schwer wahrzunehmen gewesen sei. Demgegenüber sei der Pkw-Fahrer auf der gutausgebauten, seinerzeit trockenen Landstraße mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lediglich 50 km/h gefahren. Anhaltspunkte, eine noch geringere Fahrgeschwindigkeit einhalten zu müssen, gäbe es ersichtlich nicht.

Insbesondere mußte der Fahrzeugführer nicht damit rechnen, daß mitten auf seinem Fahrstreifen ein Mensch liegen würde. Neben der Straße verliefe ein Rad- und Fußgängerweg, im Bereich der Unfallstelle gäbe es auch nicht etwa einen ausgewiesenen Fußgängerüberweg.

Den Kläger treffe an dem Unfall aufgrund der besonderen Umstände ein Anspruch ausschließendes grobes Eigenverschulden trifft (§§ 9 StVG, 254 BGB).

Der Fußgänger habe nicht nur gegen § 25 III StVO verstoßen, wonach Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn zu überschreiten hätten, insbesondere habe er sich in einem Zustand schwerwiegender Alkoholisierung (BAK: 2,51 %) im Straßenverkehr bewegt, obwohl er dies wegen der daraus folgenden Verkehrsuntüchtigkeit auch als Fußgänger nicht gedurft hätte (§ 2 FeVO).

Ob demgegenüber dem Pkw-Fahrer überhaupt ein schuldhafter Verkehrsverstoß in Gestalt der Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots gem. § 3 StVO angelastet werden könne, sei zweifelhaft.

Der Sachverständige habe zwischen der Möglichkeit der 1. Wahrnehmung, daß „etwas“ auf der Straße liegt, und der Möglichkeit der Erkenntnis, daß es sich um einen menschlichen Körper handele, differenziert. Nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen wäre das Unfallgeschehen für Fahrer nur dann vermeidbar gewesen, wenn er beim erstmöglichen Bemerken des „Etwas“ auf der Fahrbahn direkt reagiert und eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Stelle man dagegen auf die Erkennungsmöglichkeit ab, d. h. die Identifizierung des „Etwas“ als menschlichen Körper, so wäre bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h selbst bei normaler Reaktionsdauer nicht mehr rechtzeitig anzuhalten.

Ob direkt beim ersten Bemerken eines „Etwas“ von dem herannahenden Fahrer eine Vollbremsung zu fordern sei, sei eine Rechtsfrage, wobei der Sachverständige kritisch darauf hinweise, daß dann auch erwartet werden müsse, daß z.B. wegen eines dunklen Flecks auf der Fahrbahn (etwa schadhafter Stelle oder Teerflickstelle) direkt voll zu bremsen sei, wobei zu bedenken sei, daß nicht ohne Grund scharf zu bremsen sei.

Dies könne indes dahinstehen, denn angesichts der vorliegend gegebenen besonderen Umstände wäre selbst bei Unterstellen eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot das Verschulden des Pkw-Fahrers im Rahmen der nach § 9 StVG vorzunehmenden Abwägung als dermaßen gering zu bewerten gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers, daß es hinter dessen Verschulden gänzlich zurücktreten würde.

Das allenfalls leichte Verschulden Fahrers und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs träten hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers vollständig zurück. Dafür, daß er in die oben beschriebene verkehrsbehindernde und selbstgefährdende Lage infolge seiner erheblichen Alkoholbeeinträchtigung gekommen sei, sprächen nicht nur die ermittelte BAK, sondern auch die im Ermittlungsverfahren bekundeten Wahrnehmungen der Verkehrsteilnehmer, die den Fußgänger vor dem Unfall im fraglichen Verkehrsraum gesehen hätten. Danach sei der Kläger diversen Verkehrsteilnehmern durch seinen sehr stark schwankenden Gang aufgefallen. Eine Zeugin habe den Kläger noch auf allen Vieren aus einem Graben herauskrabbelnd gesehen und gedacht, ob das gut gehe. Die Zeugin habe sich schließlich veranlaßt gesehen, bei der Leitstelle anzurufen und auf eine volltrunkene Person auf der Fahrbahn hinzuweisen.

Sein Verhalten, das darin gegipfelt habe, daß er mitten auf der Fahrbahn bäuchlings zu liegen gekommen sei und in diesem Zustand verharrt habe, sei in höchstem Maße verkehrswidrig und selbstgefährdend. Er habe sich in leichtfertiger Weise selbst in erhebliche Gefahr begeben und sei aufgrund seiner Trunkenheit nicht in der Lage gewesen, den daraus resultierenden Gefahren, anders als ein nüchterner Fußgänger, zu begegnen.