Das Landgericht Bonn sprach der seinerzeitigen Klägerin durch Urteil vom 21.03.2005 (1 O 484/04) Schmerzensgeld und Schadensersatz zu, berücksichtigte aber auch ein Mitverschulden der Klägerin von 40%.
Das Gericht führte insofern aus, daß im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollison zweier Ski-Fahrer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer sei, eine widerlegliche Vermutung dafür spreche, daß jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen schuldhaft, gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit) verstoßen habe. Die rechtfertige eine Quote von 50:50.
Bei der Beteiligung eines Snowboardfahrers sei zu dessen Lasten (60:40) im Verhätlnis zum Ski-Fahrer zu berücksichtigen, daß ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer sei, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken berge, gleichzeit aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen sei.
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