In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht hatte das Amtsgericht als Vorinstanz die Betroffenen jeweils wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldbuße in Höhe von 150,- verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Entscheidung wurde durch den Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 14.05.2009 (2 Ss OWi 934/08) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht schloß sich insofern den Ausführugen der Generalstaatsanwaltschaftan, wonach die von den Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerden in der Sache – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen seien.
Nach dieser Vorschrift des § 29 Abs- StVO seien Fahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum verboten .
Aus den Urteilsgründen ergebe sich aber nicht hinreichend deutlich, ob es sich bei dem Parkplatz, auf dem das streitgegenständliche Autorennen stattgefunden haben soll, um einen „öffentlichen Verkehrsraum“ handele.
Die Ausführungen des Amtsgerichts Schwerte würden sich insoweit in der Feststellung erschöpfen , daß sich die Betroffenen am Tattag gegen 22:30 Uhr auf diesem Parkplatz getroffen hätten. Weitergehende Feststellungen dazu, ob dieser Parkplatz ausdrücklich oder stillschweigend von der betreffenden Firma für jedermann zur Benutzung zugelassen sei, würden fehlen. So ergebe sich aus den Urteilsfeststellungen zudem auch nicht, ob der Parkplatz – wie von den Betroffenen vorgetragen – ein Privatgrundstück sei, ob dieses mit einer Schranke gesichert sei, ob diese funktionsfähig gewesen sei und nur von Kunden der Firma und damit zu den Öffnungszeiten betätigt werden könne. Auch fehlten Ausführungen dazu, ob das Parkplatzgelände mit Wissen und Duldung der Firma auch zu anderen Zwecken benutzt werde. Allein der Umstand, daß es sich bei der Örtlichkeit um einen Parkplatz eines Einkaufsmarktes handele, lasse einen sicheren Schluss auf dessen „Öffentlichkeit“ nicht zu.
Da insoweit eine weitere Sachaufklärung möglich sei und eine Verurteilung der Betroffenen wegen der vorsätzlichen Teilnahme an einem nicht genehmigten Straßenrennen gemessen an den Anforderungen der Senatsrechtsprechung nicht ausgeschlossen erscheine, komme ein Freispruch der Betroffenen derzeit nicht in Betracht.
Darüber hinaus seien auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Rechtsfolgenbemessung nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Amtsgericht Schwerte habe zur Begründung der Rechtsfolgen ausgeführt, daß gegen die Betroffenen die Regelbuße des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges von jeweils 150,00 zu verhängen sei, da Umstände, die zu einem Abweichen von der Regelbuße veranlassen könnten, nicht ersichtlich seien. Zudem sei gegen die Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat gem. der §§ 24, 25 StVG zu verhängen.
Die gem. § 26 a StVG bundeseinheitlich erlassene Bußgeldkatalogverordnung habe zu dem Tatzeitpunkt für Verstöße nach § 29 Abs. 1 StVO weder einen Regelbußgeldsatz noch ein Fahrverbot als Regelfolge i.S. von § 2 Abs. 1 BKatV vorgesehen.
Diese Nebenfolge habe das Amtsgericht in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Konkrete Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 StVG fehlten ebenso wie zu den – „nicht in erheblicher Weise“ – vorhandenen Vorbelastungen der Betroffenen und zu der Frage, ob der Zeitablauf sowie die Örtlichkeit des Rennens, aufgrund derer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Grunde nicht bestanden habe, Berücksichtigung gefunden hätten.
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