Das Landgericht Düsseldorf befaßte sich in seinem Urteil vom 19.01.2009 (9 O 473/07) mit einem Vollkaskoschadenfall, bei dem die Versicherung die Auffassung vertrat, daß sie nach § 7 Abs. 3 AKB leistungsfrei geworden sei. Selbst wenn nur grobe Fahrlässigkeit des Klägers angenommen würde, sei vorliegend ein Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung gegeben, da der Versicherung  die Möglichkeit genommen worden sei, das Fahrzeug zu einem besseren Preis zu veräußern und ihr die Besichtigung nicht zeitnah ermöglicht worden sei. Ferner dränge es sich auf, daß grob fahrlässiges Verhalten im Spiel gewesen sei, da sich in der fraglichen Nacht in Hannover illegale Rennen abgespielt hätten.

Zum Sachverahlt ist auszuführe, daß der Kläger durch einen Vertreter am 23.05.2007 einen den Mercedes SLK kaufte, welcher bei der Beklagten vollkaskoversichert war. Beim Verkauf wurden weder die AKBs übergeben, noch wurde mitgeteilt, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Mercedes versichert war. Für eine TÜV-Untersuchung notwendige Reparaturen wurden in einer Werkstatt in Hannover durchgeführt, am Montag, dem 11.06.2007, sollte der Mercedes umgemeldet werden. In der Nacht vom Sonntag auf Montag, den 11.06.2007, gegen 1:40 Uhr morgens, kam es in Hannover zu einem Unfall, bei dem der Mercedes – gefahren von einem Bekannten des Klägers, der selber nicht im Fahrzeug saß – gegen einen Baum prallte und ausbrannte. Ein Atemalkoholtest bei dem Fahrer ergab eine Konzentration von 0,0 Promille. Die Reparaturkosten hätten sich auf 16.000,00 – 18.000,00 € belaufen. Der objektive Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall betrug 6.850,00 €. Der Kläger übertrug am Morgen nach dem Unfall, ohne die Beklagte vorher zu informieren, das Fahrzeug an die Bergefirma, die zusagte das Fahrzeug kostenlos zu entsorgen. Nachdem der Kläger am 14.06.2007 die Mitteilung erhalten hatte, dass der PKW bei der Beklagten versichert sei, zeigte er dieser den Unfall mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2007 an. Beigefügt war eine Kopie des Verwertungsvertrages vom 11.06.2007 mit den Kontaktdaten der Abschleppfirma. Mit Fax vom 20.06.2007 verlangte die Beklagte die Angabe des Standorts des PKW, damit er besichtigt werden könne. In der Antwort vom 21.06.2007 erfolgte erneut die Mitteilung der Kontaktdaten der Bergefirma. Mit Schreiben vom 28.06.2007 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen mit Hinweis auf eine behauptete Obliegenheitsverletzung mit der Begründung ab, der Kläger habe vor der Verwertung des Fahrzeugs nicht die Weisungen der Beklagten eingeholt. Eine Besichtigung des Fahrzeugs erfolgte nicht. Diese wurde vom Kläger mit Schreiben vom 13.07.2007 erneut angeboten, der Mercedes stand zu diesem Zeitpunkt noch unverändert bei der Bergefirma.

Das Landgericht sah das alle nicht so…

Nach Ansicht des Gerichts sei die Versicherung nicht nach § 61 VVG wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch eine mögliche Beteiligung an einem illegalen Autorennen frei geworden.

Unabhängig davon, ob die Versicherung eine solche Behauptung tatsächlich erhebe oder nur darauf verweisen wolle, daß ihr durch eine frühzeitige Verwertung die Möglichkeit genommen worden sei, insofern Prüfungen anzustellen, habe die Versicherung jedenfalls nicht behauptet, daß der Fahrer Repräsentant des Klägers gewesen sei. Dies sei aber erforderlich, um ein grob fahrlässiges Verhalten dritter Personen dem Versicherungsnehmer überhaupt zuzurechnen.

Die Versicherung sei auch nicht nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. durch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung frei geworden. Zwar habe der Kläger, der nach dem Übergang des Versicherungsvertrages Versicherungsnehmer gewesen sei, § 69 Abs.1 VVG a.F., entgegen der Regelung nach § 7 Abs. 3 AKB unstreitig vor der Verwertung nicht die Weisung der Beklagten eingeholt. Er habe jedoch die nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vorsatzvermutung widerlegt und die grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit habe keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung der Versicherung gehabt.

Der Kläger habe den Nachweis geführt, daß die Verwertung des Fahrzeuges vor dem Einholen von Weisungen der Beklagten ohne Vorsatz geschehen sei. Unbestritten habe er die AKBs gar nicht gekannt, da diese ihm vom Verkäufer nicht übergeben worden seien, und er habe auch nicht gewußt, bei welcher Versicherung der Pkw versichert gewesen sei. Damit habe er gar nicht willentlich eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten im Bewußtsein ihres Vorhandenseins verletzten können. Es fehle bereits an der Kenntnis der Obliegenheit, Weisungen von der Beklagten einzuholen. Ihm sei es lediglich darum gegangen, mit der sofortigen Weggabe Standgebühren zu sparen, nachdem die Bergefirma ihm mitgeteilt hatte, der Mercedes habe nach dem Unfall keinen Restwert.

Eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit, Weisungen einzuholen, habe keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung der Versicherung gehabt, § 6 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer solle dabei nur den von ihm verschuldeten Mehrschaden nicht ersetzt erhalten. Daß ein solcher gegeben sei, könne nicht festgestellt werden.

Den negativen Entlastungsbeweis, den der Versicherungsnehmer hierbei führen müsse, könne er praktisch nur in der Weise führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Benachteiligung des Versicherers widerlege und dann abwartee, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß der Kausalität aufstelle, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen habe. Dies sei dem Kläger gelungen.

Die Feststellung des Versicherungsfalles sei durch die fehlende Einholung von Weisungen nicht beeinträchtigt worden, da der PKW dennoch für Untersuchungen zur Verfügung gestanden habe.

Auch die Feststellung, daß möglicherweise ein grob fahrlässiges Herbeiführens des Versicherungsfalls durch Rennens gegeben gewesen sei, werde dadurch nicht erschwert. Ob sich eine solche Feststellung aus der Untersuchung des Autos oder nur von Zeugenaussagen ergeben könne, könne dahinstehen, da der PKW jedenfalls zu einer Untersuchung zur Verfügung gestanden habe.

Die sofortige Veräußerung habe auch keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungen gehabt, die die Beklagte zu erbringen habe. Der Kläger hätte auch bei einer Veräußerung des Fahrzeugs von der Beklagten 6.850,00 € verlangen können. Denn er könne die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, ohne daß ein Erlös aus einer Veräußerung von Resten des Fahrzeugs angerechnet werden könne.