Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die vorstehend gekennzeichnete Pflichtverletzung der Beklagten für die Entstehung des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadens ursächlich gewesen sei. Denn es lasse sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß das Schadensersatzbegehren der Klägerin gegenüber dem infolge der Untätigkeit der Beklagten unbekannt gebliebenen Unfallbeteiligten zum Erfolg geführt hätte.