In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (I-10 U 67/03) begehrte die seinerzeitige Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz von Verdienstausfall und die Feststellung, dasß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe es unterlassen, die Personalien des anderen Unfallbeteiligten aufzunehmen, der den Zusammenstoß allein verschuldet habe. Dies habe zur Folge, daß sie, die Klägerin, ihre Ansprüche gegen diesen nicht durchsetzen könne, wofür die Beklagte infolge ihres pflichtwidrigen Verhaltens einzustehen habe.
Die Beklagte ihrerseits stellte eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin in Abrede. Zum einen habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Unfallgegner der Klägerin zu identifizieren. Darüber hinaus bestritt sie dessen alleinige Verantwortlichkeit für das Schadensereignis. Schließlich zog sie den von der Klägerin behaupteten Verdienstausfall in Zweifel.
Das Oberlandesgericht sah die Klage insgesamt als unbegründet an.
Zwar führte das Gericht führte aus, daß in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen werden könne, daß die Beklagte eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die Personalien des anderen Unfallbeteiligten festzustellen, um ihr auf diese Weise die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen. Auch könne angenommen werden, daß ein derartiges Verhalten grundsätzlich geeignet sei, unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eine Schadensersatzverpflichtung zu begründen.
Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die vorstehend gekennzeichnete Pflichtverletzung der Beklagten für die Entstehung des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadens ursächlich gewesen sei. Denn es lasse sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß das Schadensersatzbegehren der Klägerin gegenüber dem infolge der Untätigkeit der Beklagten unbekannt gebliebenen Unfallbeteiligten zum Erfolg geführt hätte.
Es sei nicht die Möglichkeit ausgeräumt worden, daß die Klägerin auch dann leer ausgegangen wäre, wenn die Beklagte pflichtgemäß die Personalien des anderen Unfallbeteiligten festgestellt hätte. Ihre etwaigen diesbezüglichen Versäumnisse seien daher nicht geeignet, eine Schadensersatzverpflichtung zu ihren Lasten zu begründen. Die Grundlagen für eine derartige Schadensersatzverpflichtung stünden nicht hinreichend sicher fest, sondern könnten allenfalls vermutet werden. Auch für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin bestehe kein hinreichender Anlass.
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