In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hatte sich das Gericht in seinem Beschluß vom 03.05.2011 (III-1 RVs 80/11) mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Unfallflucht zu befassen.

Das Gericht führte aus, daß für den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich sei, wobei bedingter genüge. Dieser müsse sich auch darauf erstrecken, daß es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB gekommen sei. Der Täter müsse erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, daß ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden sei.

Es reiche daher nicht aus, wenn der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn damit sei nur Fahrlässigkeit erwiesen.

Allerdings schließe das Nichterkennen eines (Fremd-)Schadens infolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes nicht zwingend aus. Es könnten Umstände (z. B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug u. a.) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen würden, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden. Solche Umstände bedürften dann aber eingehender Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlußfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern sei.

Gründe das Tatgericht eine Entscheidung auch auf den Eindruck, den es von der Person des Angeklagte in der Hauptverhandlung gewonnen habe (im hier aufgehobenen Urteil: u.a. Heranziehung des negativen Eindrucks zur Begründung des Fahrverbots), dann habe es eine inhaltliche Konkretisierung durch die Mitteilung nachvollziehbarer Tatsachen vorzunehmen.