Durch Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 22.05.2011 (III-3 RBs 61/11) wies das Gericht die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen einen in einem Bußgeldverfahren ergangenen Freispruch als unbegründet zurück. Zum Hintergrund ist auszuführen, daß es um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ging, die mit dem Gerät Multanova VR 6 F gemessen worden war, und die Besonderheit enthielt, daß das gemessene Fahrzeug nicht angehalten worden war, wohl aber ein Frontphoto zur Verfügung stand. Der Betroffene machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen freigesprochen und insofern ausgeführt, daß zum Nachweis der Fahrereigenschaft des Betroffenen lediglich das im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigte „Frontfoto“ zur Verfügung stehen würde. Anderweitige Beweismittel seien nicht gegeben. Es komme deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Frage an, ob die gefertigten Frontfotos von dem gemessenen Pkw-Fahrer trotz des ausdrücklichen Widerspruches des Betroffenen zu Beweiszwecken verwertet werden dürften. Diese Frage verneinte das Gericht. Für die gefertigten Frontfotos bestünde nämlich ein Beweiserhebungsverbot, welches aufgrund des ausdrücklichen Widerspruchs des Betroffenen zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Die Meßfotos könnten deshalb nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm schon aus formalen Gründen zurück, da die Staatsanwaltschaft nicht im Rahmen der Aufklärungsrüge den Inhalt des nicht verwerteten Beweismittels mitgeteilt habe.

Der Senat wies jedoch sodann aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in seinem Beschluß des weiteren darauf hin, daß weiterhin an der zur Frage der Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Messfotos ergangenen Senatsrechtsprechung festgehalten werde und die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts keine Veranlassung gebe, hiervon abzuweichen. Der Senat vertrete, – soweit ersichtlich – wie die anderen Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 und 05.07.2010 weiterhin die Auffassung, daß die Vorschrift des § 100h StPO dann als Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsmessung heranzuziehen sei, wenn der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit bestehe. Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Praxis der Geschwindigkeitsmessung aus angeblichen fiskalischen Interessen, würden keine im Bußgeldverfahren tragfähige Begründung für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes oder einer fehlenden Rechtsgrundlage entfalten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Straßenverkehrsbehörden stelle eine Allgemeinverfügung dar, deren Bindungswirkung für jeden Verkehrsteilnehmer nur bei Willkür, Sittenwidrigkeit oder objektiver Unklarheit entfalle (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.2010 – III-3 RBs 139/10). Soweit sich ein Betroffener gegen eine solche Anordnung zur Wehr setzen wolle, stehe ihm der Verwaltungsrechtsweg offen.