In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um ein geltend gemachtes Schmerzensgeld, verlangtem Schadensersatz und die Erstattungfähigkeit eines zukünftigen Schadens aufgrund eines erlittenen Skiunfalls. Das Oberlandesgericht Hamm wies die von dem Beklagten eingelegte Berufung durch Urteil vom 05.11.2008 (13 U 81/08).

Das Gericht führte aus, derBeklagte habe den Skiunfall fahrlässig verursacht.

Unstreitig seien die Mitglieder der Skifahrergruppe, der die Parteien beide angehört hätten, nacheinander von der Bergstation in Richtung Mittelstation losgefahren, und zwar als erste Person die Skilehrerin, als zweite Person die Klägerin, an dritter Position der Beklagte und nach dem Beklagten die weiteren Skifahrer der Gruppe.

Wie der Beklagte schon bei seiner erstinstanzlichen Anhörung bestätigt habe, sei die Klägerin auf der insgesamt recht breiten Piste talwärts gesehen mehr links in großen Bögen gefahren. Sie sei dem Beklagten zu langsam gewesen, so daß sich dieser entschlossen habe, die Klägerin rechts zu überholen. Um zur Klägerin aufzuschließen sei er mit kleineren Schwüngen schneller als die Klägerin gefahren. Gegeneinandergetroffen seien die Parteien dann nach der eigenen Darstellung des Beklagten in einer Zeitphase, in der sich der Beklagte in einem Rechtsschwung befunden habe, also seine Bewegungsrichtung talwärts gesehen nach rechts geändert habe, während die Klägerin einen Linksschwung vollzogen habe, ihre Fahrtrichtung also nach links gewechselt habe. Unmittelbar vor dem Zusammenprall hätten sich die Parteien nicht gesehen.

Wenn sich der Unfall  mit der Behauptung der Klägerin  während der Phase ereignet habe, in der der Beklagte den unstreitigen Überholversuch unternommen habe, dann beruhe die Verletzung der Klägerin auf einem Verstoß des Beklagten gegen die FIS-Regeln 3 und 4. Denn danach habe der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen, daß der vor ihm befindliche Skifahrer nicht gefährdet werde, und dürfe nur in einem so großen Abstand überholen, daß dem zu überholenden Skiläufer für alle seine Bewegungen genügend Raum bleibe. Der Beklagte hätte der Klägerin folglich genügend Raum für einen ungehinderten Linksschwung lassen müssen. Die Kollision beweise, daß er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist.

Aber auch dann, wenn der Beklagte, wie er geltend mache, seinen Überholversuch wegen ihm vorausfahrender weiterer Skiläufer abgebrochen hätte und während der Dauer mehrerer Schwünge parallel zur Klägerin gefahren sei, bevor der Unfall geschehen sei, treffe den Beklagten der Vorwurf eines Verstoßes gegen die erforderliche Sorgfalt. Denn in diesem Falle hätte der Beklagte gegen die FIS-Regeln 1 und 2 verstoßen, wonach sich jeder Skifahrer so verhalten müsse, daß er keinen anderen gefährde oder schädig, auf Sicht fahre und seine Fahrweise u.a. der Verkehrsdichte anpassen muüsse. Da der Beklagte später als die Klägerin von der Bergstation losgefahren sei, folglich die Klägerin zunächst vor sich gehabt hätte, hätte er bis zum erfolgreichen endgültigen Abschluss eines evtl. Überholmanövers damit rechnen müssen, daß sich seine Fahrspur und diejenige der Klägerin während der Talfahrt berühren könnten. Hätte der Beklagte dies hinreichend bedacht, dann hätte er eine gefährliche Annäherung der beiderseitigen Fahrspuren verhindern können und müssen. Selbst dann, wenn die Parteien entsprechend der streitigen Behauptung des Beklagten vor dem Unfall einige Zeit auf gleicher Höhe quasi parallel gefahren sein sollten, stünde fahrlässiges Verhalten des Beklagten fest. Denn in einer solchen Situation hat ein Skifahrer das vor und unter ihm liegende Gelände aufmerksam zu beobachten, soweit das Gesichtsfeld reiche. Im Falle einer Kollision sprecht der Anscheinsbeweis einer Sorgfaltspflichtverletzung gegen ihn.