Wir möchten bezogen auf den heutigen Blog zu dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm auch das Urteil erster Instanz des Landgericht Essen vom 07.04.2008 (2 O 378/07) vorstellen, um auch einmal deutlich zu machen, welchen Ansprüchen ein Schädiger ohne eine bestehende Haftpflichtversicherung ausgesetzt ist und auch zukünftig ausgesetzt sein wird. Und einzubeziehen sind ferner die Sozialleistungsträger (!).

In erster Instanz wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.384,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 zu zahlen, und es wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden auszugleichen hat, die ihr aus dem Unfall vom 01.01.2007 in Obertauern/Österreich noch entstehen. Ferner wurde der Beklagte verurteilt, die Klägerin von dem Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,93 € freizustellen.