In dem Verfahren vor dem Langericht Bochum ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem der mitverklagte Fahrer mit seinem Fahrzeug von seiner Einfahrt aus rückwärts auf die Straße gefahren war. Dabei hatte er das Fahrzeug der dort im fließenden Verkehr beim Einparken befindlichen Klägerin nicht beachtet und war mit diesem zusammengestoßen.
Im Rahmen der Haftungsverrteilung berücksichtigte das Gericht, daß der verklagte Fahrer vor der Ausfahrt aus dem Grundstück auf die Straße hätte darauf achten müssen, ob sich dort Fahrzeuge befänden, wovon auch rückwärtsfahrende Fahrzeuge wie das der Klägerin erfaßt gewesen seien. Zudem habe Beklagte auch die gem. § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren obliegende äußerste Sorgfaltspflicht nicht beachtet, indem er bei der Ausfahrt aus dem Grundstück zusätzlich rückwärts gefahren sei und das hinter seinem Fahrzeug rückwärts vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin nicht hinreichend beachtet habe.
Das Gericht berücksichtigte aber auch in Mitverschulden der Klägerin, die zeitgleich mit dem Beklagten rückwärts in eine Parklücke einparken wollte.
Das Landgericht Bochum führte insofern aus, daß in dem Rückwärtsfahren der Klägerin zum Einparken in eine Parklücke auf der Straße ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung gem. § 9 Abs. 5 StVO liege. Auch die Klägerin hätte beim Rückwärtsfahren die äußerste Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO beachten müssen. Zwar habe die Klägerin als Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf der Straße grundsätzlich Vorrang gegenüber dem aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Fahrzeug des Beklagten gehabt. Dennoch habe sie jedoch auch die ihr beim Rückwärtsfahren obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beachten müssen. Die Klägerin hätte darauf achten, daß der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei sein würde und von hinten und von den Seiten her frei bleiben würde. Dabei hätte die Klägerin auch das Fahrzeug des Beklagten beachten müssen, zumal dieses – dieser Aspekt kam in der konkreten Entscheidung auch noch hinzu – ihr vorher auf der Straße entgegen gekommen sei und gerade erst in die Grundstückseinfahrt eingebogen sei, so daß die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten in der Einfahrt hätte bemerken und beim Rückwärtsfahren berücksichtigen müssen.
Urteil vom 01.07.2011 (I-5 S 6/11)
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